(1) 1Der Antrag ist schriftlich an das Bundesamt für Finanzen - Außenstelle -, 66738 Saarlouis, zu richten. 2Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch bei dem zuständigen Finanzamt beantragen. 3Dieser Antrag wird, zusammen mit den erforderlichen Angaben über die umsatzsteuerliche Erfassung, an das Bundesamt für Finanzen weitergeleitet. 4Jeder Unternehmer erhält nur eine USt-IdNr. 5Wegen der Besonderheiten bei Organgesellschaften und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. Abs. 3.

 

(2) 1Antragsberechtigt ist jeder Unternehmer. 2Unternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden oder nur Umsätze tätigen, die zum vollen Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, erhalten nur dann eine USt-IdNr., wenn sie diese benötigen, weil ihre Bezüge aus anderen EG-Mitgliedstaaten im Inland als innergemeinschaftliche Erwerbe zu besteuern sind (vgl. hierzu § 1a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 und 4 UStG, Abschnitt 15a Abs. 2). 3Pauschalierende Land- und Forstwirte erhalten eine USt-IdNr., wenn sie Bezüge aus anderen EG-Mitgliedstaaten im Inland als innergemeinschaftliche Erwerbe versteuern. 4Dies ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt werden kann. 5Land- und Forstwirte erhalten auch dann eine USt-IdNr., wenn sie diese zur Abgabe von ZM benötigen (vgl. Abschnitt 245a Abs. 5).

 

(3) 1Organkreise erhalten eine gesonderte USt-IdNr. für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt. 2Der Antrag ist vom Organträger zu stellen. 3Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

  • Steuernummer, unter der der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird,
  • Name und Anschrift des Organträgers,
  • USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt),
  • Bezeichnung des Finanzamts, bei dem der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird,
  • Namen und Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen,
  • Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden,
  • Bezeichnung der zuständigen Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden.

4Für die großen Gebietskörperschaften Bund und Länder wird zugelassen, daß einzelne Organisationseinheiten (z. B. Ressorts, Behörden und Ämter) als Steuerpflichtige ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe der Umsatzsteuer unterwerfen. 5Insoweit können auch diese eine USt-IdNr. erhalten.

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