(1) 1Zu den Unternehmern, deren Leistungen unter die Steuerbefreiung fallen können, gehören auch einzelne Personen, die als freie Mitarbeiter an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen. 2Eine Unterrichtstätigkeit liegt vor, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden. 3Die Tätigkeit muß regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden. 4Einzelne Vorträge fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

 

(2) 1Begünstigt sind die von den in Absatz 1 genannten Personen erbrachten Unterrichtsleistungen. 2Diese Leistungen dienen unmittelbar Schul- und Bildungszwecken, weil sie den Schülern und Studenten tatsächlich zugute kommen. 3Auf die Frage, wer Vertragspartner der den Unterricht erteilenden Personen und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist, kommt es hierbei nicht an.

 

(3) 1Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, daß die den Unterricht erteilenden Personen mit ihren Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. 2Auf die Bescheinigung wird verzichtet, wenn die Unterrichtsleistungen an folgenden Einrichtungen erbracht werden:

 

1.

Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes,

 

2.

öffentliche allgemein- und berufsbildende Schulen, z. B. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen,

 

3.

als Ersatzschulen nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Schulen,

 

4.

andere Einrichtungen, wenn ihnen eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG erteilt worden ist; gilt auch für Einrichtungen, die nicht Unternehmer sind.

3Bei diesen Einrichtungen ist durch die staatliche Aufsicht bzw. durch die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens eine ordnungsgemäße Berufs- oder Prüfungsvorbereitung gewährleistet. 4Es kann daher davon ausgegangen werden, daß diese Einrichtungen nur solche Personen als freie Mitarbeiter beschäftigen, deren Unterrichtstätigkeit diesen Voraussetzungen entspricht.

 

(4) Unternehmer, die für ihre Unterrichtstätigkeit die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ohne die Bescheinigung der Landesbehörde in Anspruch nehmen wollen, müssen in geeigneter Weise nachweisen, daß sie an einer der in Absatz 3 bezeichneten Einrichtungen tätig sind.

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