(1) 1Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Heilpraktiker. 2Die Tätigkeit als Heilpraktiker ist die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde am Menschen - ausgenommen Zahnheilkunde - durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2122 - 2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469).

 

(2) 1Die nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen (Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten), die nicht die Heilpraktikererlaubnis besitzen, können nur insoweit unter die Steuerbefreiung fallen, als sie Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit wie die in § 4 Nr. 14 UStG ausdrücklich genannten Berufe erbringen. 2Als Vergleichsberufe sind die Berufe des Arztes und des Heilpraktikers anzusehen. 3Zur Vergleichbarkeit der Berufe gehören nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs außer der Ähnlichkeit der Tätigkeiten (Ausübung der Heilkunde) auch die Ähnlichkeit der Ausbildung und die Ähnlichkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft (BFH-Urteil vom 25.3.1977, BStBl II S. 579). 4Nach den geltenden berufsrechtlichen Regelungen ist die eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten. 5Eine berufsrechtliche Regelung, die auch den nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen den Zugang zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde eröffnet, gibt es noch nicht. 6Mit den geltenden berufsrechtlichen Regelungen ist es gleichwohl vereinbar, daß die nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen ihre heilkundliche Tätigkeit aufgrund einer Zuweisung der Patienten durch einen Arzt und unter dessen Verantwortung ausüben. 7Soweit die durch den Arzt erfolgte Zuweisung der Patienten glaubhaft gemacht wird, kann die Tätigkeit der nichtärztlichen Psychotherapeuten und Psychagogen als eine steuerbefreite "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG angesehen werden. 8Die Glaubhaftmachung kann in jeder geeigneten Weise erfolgen. 9Eine besondere Form der Glaubhaftmachung ist nicht vorgesehen. 10Die Einsichtnahme in Patientenkarteien oder andere Behandlungsunterlagen des Psychotherapeuten oder des zuweisenden Arztes durch Angehörige der Steuerbehörden ist jedoch nicht statthaft.

 

(3) 1Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (§§ 1, 8 und 8 a des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes vom 25. 5. 1976, BGBl. I S. 1246, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 9. 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 1079), üben eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus. 2Die Umsätze aus der Tätigkeit dieser Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten sind daher steuerfrei.

 

(4) 1Logopäden, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (§§ 1 und 8 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7.5.1980, BGBl. I S. 529), üben eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus. 2Die Umsätze aus der Tätigkeit dieser Logopäden sind daher steuerfrei. 3Dagegen ist die Tätigkeit der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer wegen des Fehlens einer berufsrechtlichen Regelung nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG anzusehen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 29. 8. 1988, BStBl II S. 975).

 

(5) 1Staatlich geprüfte Masseure bzw. Masseure und medizinische Bademeister (Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2184 - 7 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 13 des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 9. 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 1080) üben eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus, wenn sie als Heilmasseure tätig werden, nicht aber, wenn sie lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassage durchführen (BFH-Urteil vom 26.11.1970, BStBl 1971 II S. 249). 2Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u. a. für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen (BFH-Urteil vom 24.1.1985, BStBl II S. 676) und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. 3Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen.

 

(6) Selbständig tätige Krankenpfleger und Krankenschwestern (Krankenpflegegesetz vom 4.6.1985, BGBl. I S. 893, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.9.1990, BGBl. 19...

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