Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 66 umfassen die nicht konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten Bestandteile:

 

a)

das Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, zuzüglich des Emissionsagiokontos, jedoch unter Ausschluss der kumulativen Vorzugsaktien;

 

b)

die Rücklagen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 86/635/EWG sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse;

 

c)

den Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG;

 

d)

die Neubewertungsrücklagen im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 78/660/EWG;

 

e)

die Wertberichtigungen im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG;

 

f)

die sonstigen Bestandteile im Sinne des Artikels 63;

 

g)

die Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute und die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bestimmter Institute, die die Form von Fonds haben, im Sinne des Artikels 64 Absatz 1, und

 

h)

die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit sowie die nachrangigen Darlehen im Sinne des Artikels 64 Absatz 3.

Folgende Posten sind gemäß Artikel 66 abzuziehen:

 

i)

der Bestand des Kreditinstituts an eigenen Aktien zum Buchwert;

 

j)

immaterielle Anlagewerte im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 (Aktiva) der Richtlinie 86/635/EWG;

 

k)

materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

 

l)

Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von mehr als 10 % ihres Kapitals;

 

m)

nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 63 und des Artikels 64 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten, an deren Kapital es zu jeweils mehr als 10 %. beteiligt ist, hält;

 

n)

Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von höchstens 10 % ihres Kapitals sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 63 und des Artikels 64 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen als den unter den Buchstaben l und m genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten hält, sofern diese Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile zusammengenommen 10 %. der Eigenmittel des Kreditinstituts übersteigen, die vor Abzug der unter den Buchstaben l bis p genannten Bestandteile berechnet wurden;

 

o)

Beteiligungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 des Kreditinstituts an:

i) Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG[1], des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG[2] oder des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG[3],
ii) Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/78/EG, oder
iii) Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG;
 

p)

die folgenden Posten des Kreditinstituts in Bezug auf die unter Buchstabe o genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

i) Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, und
ii) Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG;
 

q)

bei Kreditinstituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 Unterabsatz 2 ermitteln, die Beträge, die bei der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 36 in Abzug gebracht werden, sowie die erwarteten Verlustbeträge, die sich aus der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummern 32 und 33 ergeben, und

 

r)

der nach Anhang IX Teil 4 ermittelte Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, die gemäß Anhang IX Teil 4 mit einem Risikogewicht von 1 250 % angesetzt werden.

Für die Zwecke des Buchstaben b können die Mitgliedstaaten die Berücksichtigung von Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschluss nur dann genehmigen, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, dass es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt.

Bei einem Kreditinstitut, das der Originator einer Verbriefung ist, sind die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, von dem unter Buchstabe b genannten Kapitalbestandteil ausgenommen.

[1] Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
[2] Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
[3] Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer ...

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