1Entgegen den Verboten und Beschränkungen des § 26 Abs. 4 und 5 des Gesetzes in Fahrzeugen mitgeführtes oder in Behältern von Antriebsanlagen enthaltenes Mineralöl hat der Fahrzeugführer oder der für den Betrieb der Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 30 des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dies verlangen. 2Über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung zu erteilen. 3Die Amtsträger können das Mineralöl in den Behältern sicherstellen oder von einer Sicherstellung absehen, wenn ein unverzüglicher Austausch des Mineralöls den öffentlichen Verkehr stören würde. 4Sie können auch zulassen, dass der Fahrzeugführer das Mineralöl bis zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zum Ablassen, jedoch längstens 24 Stunden, weiterverwendet. 5In diesem Fall hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Ablassen des nicht verwendeten Mineralöls unverzüglich einer von den Amtsträgern bestimmten Zollstelle zur erneuten Prüfung vorzuführen. 6Den Rest des Mineralöls hat der Fahrzeugführer auf Verlangen der Amtsträger bei der Zollstelle oder einer von ihr bestimmten Stelle abzuliefern. 7Eine zugelassene Weiterverwendung gilt nicht als Verwendung im Sinne des § 26 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes.

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