(1) (weggefallen)

 

(2) 1Soll Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 4 sinngemäß. 2An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt. 3Für die Sicherheitsleistung (§ 17 Abs. 3 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemäß.

 

(3) 1Wird Mineralöl unter Steueraussetzung von einer Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt das Mineralöl vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. 2Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle - Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung -) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, dass das Mineralöl im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfasst wird.

 

(4) 1Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung ›VSt‹ als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. 2Das Hauptzollamt kann an Stelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

 

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass Mineralöl unter Steueraussetzung unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 ausgeführt wird, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und das Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften anzuwenden ist.

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