(1) Wird steuerbegünstigtes Mineralöl aus einem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) vorbehaltlich des Absatzes 2 oder des § 23a die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie Art, Menge und steuerlichen Zustand des Mineralöls und Zeitpunkt der Lieferung enthalten.

 

(2) 1Wird Mineralöl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes aus einem Steuerlager an einen Verteiler abgegeben, der Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis ist, hat es der Versender mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden. 2Das Hauptzollamt kann an Stelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthält. 3Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefaßt werden. 4Bei Versendungen zwischen Betriebstätten desselben Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Der Versender hat das nach Absatz 1, 2 oder § 23a abgegebene Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstellungs-, -lagerbuch oder die an ihrer Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen.

 

(4) 1Der Versender darf steuerbegünstigtes Mineralöl nur übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten ein gültiger Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt wird. 2Bei Liefergeschäften über einen oder mehrere Verteiler (Zwischenhändler), die das Mineralöl nicht selbst in Besitz nehmen (Streckengeschäft), genügt die Vorlage des gültigen Erlaubnisscheins des ersten Zwischenhändlers beim Versender, wenn jedem Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des nachfolgenden Zwischenhändlers und dem letzten Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt.

 

(5) 1Soll Mineralöl nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes im Anschluss an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden, hat der Anmelder (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) dies schriftlich zu beantragen; § 44 bleibt unberührt. 2Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.

 

(6) 1Ist das für die Zollbehandlung nach Absatz 5 zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für den Betrieb des Erlaubnisinhabers örtlich zuständig, überweist es das Mineralöl dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. 2Für den Versand hat der Anmelder Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. 3Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. 4Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(7) 1Der Erlaubnisinhaber hat steuerbegünstigtes Mineralöl, das er in Besitz genommen hat, unverzüglich in das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen einzutragen. 2Mit der Inbesitznahme gilt das Mineralöl als in den Betrieb aufgenommen.

 

(8) 1Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass das steuerbegünstigte Mineralöl zusammen mit anderem gleichartigem Mineralöl gelagert wird, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, Steuerbelange nicht gefährdet werden und Steuervorteile nicht entstehen. 2Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Mineralöle getrennt gehalten worden wären. 3Das entnommene Mineralöl wird je nach der Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.

 

(9) Für die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

 

(10) 1Wer als Erlaubnisinhaber steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, in ein Drittland ausführen will, hat das in Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl EG Nr. L 369 S. 17), genannte Versandpapier (vereinfachtes Begleitdokument) auszufertigen. 2Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware ausgeführt wird. 3An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt. 4Als vereinfachtes Begleitdokument...

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