Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes, § 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 3 des Gesetzes und § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen, wenn Hersteller, Lagerinhaber, Inhaber von Gasgewinnungsbetrieben oder Gaslagern
2. |
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 die Entfernung von Mineralöl nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anzeigen, sofern nicht ein offenkundiges Versehen vorliegt, |
3. |
zur Zahlung fälliger Mineralölsteuer nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vorlegen oder vorlegen lassen, |
4. |
die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf gezahlt haben, |
6. |
Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend abgetreten haben und zugleich Mineralöl an andere Abnehmer auf Kredit liefern, ohne dass der Zahlungseingang gesichert ist, |
7. |
Mineralöl längere Zeit unter Einstandspreisen mit Verlust ohne begründete Aussicht auf Ausgleich des Verlustes, insbesondere unter Absatzausweitung verkaufen, |
9. |
nicht übersehbare Unternehmensbeteiligungen oder -verbindungen, insbesondere im Ausland, eingehen oder |
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