1Mineralöl gilt als aus dem Steuerlager, dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt oder als innerhalb des Lagers oder Betriebs entnommen, sobald es aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen ist. 2Verliert ein Betrieb die Eigenschaft als Steuerlager, Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager, gilt alles Mineralöl, das sich in dem Lager oder Betrieb befindet, als in diesem Zeitpunkt aus dem Lager oder Betrieb entfernt.

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