Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatengesetzes
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (→ BFH vom 1.3.1974 – BStBl II S. 490).
Übergangsgeld an Wahlbeamte
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört auch das Übergangsgeld, das einem auf Zeit berufenen (Wahl-)Beamten wegen Ablaufs der Zeit, für die er berufen war, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt wird (→ BFH vom 2.8.1956 – BStBl III S. 292). Dies gilt auch dann, wenn das bei planmäßiger Beendigung des Dienstverhältnisses geschuldete Übergangsgeld früher, z.B. bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses, gezahlt wird.
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