Allgemeines

 

(1) 1§ 19 a EStG gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen. 2Die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an frühere Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist nur steuerbegünstigt, soweit die unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Abwicklung des früheren Dienstverhältnisses noch als Arbeitslohn für die tatsächliche Arbeitsleistung überlassen wird.

 

(2) 1Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist nicht, daß der Arbeitgeber Rechtsinhaber der zu überlassenden Vermögensbeteiligung ist. 2Die Steuerbegünstigung gilt deshalb auch für den geldwerten Vorteil, der bei Überlassung der Vermögensbeteiligung durch einen Dritten entsteht, wenn die Überlassung durch das gegenwärtige Dienstverhältnis veranlaßt ist. 3Eine steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch Dritte liegt z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung unmittelbar erhält

 

1.

von einem Beauftragten des Arbeitgebers, z. B. einem Kreditinstitut, oder

 

2.

von einem Unternehmen, das mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Konzern (§ 18 AktG) verbunden ist (Ausgabe von Aktien oder anderen Vermögensbeteiligungen durch eine Konzernobergesellschaft an Arbeitnehmer der Konzernuntergesellschaft oder zwischen anderen Konzerngesellschaften), oder

 

3.

von einem fremden Unternehmen, mit dem der Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen getroffen hat.

4Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber in die Überlassung eingeschaltet ist oder ob der Arbeitgeber dem Dritten den Preis der Vermögensbeteiligung oder die durch die Überlassung entstehenden Kosten ganz oder teilweise ersetzt.

 

(3) 1Die Steuerbegünstigung gilt nur für den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Vermögensbeteiligung erhält. 2Deshalb sind Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung oder für den Arbeitnehmer vereinbarte vermögenswirksame Leistungen im Sinne des VermBG, die zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung angelegt werden, nicht steuerbegünstigt. 3Die Übernahme der mit der Überlassung von Vermögensbeteiligungen verbundenen Depotgebühren und Nebenkosten durch den Arbeitgeber, z. B. Notariatsgebühren, Eintrittsgelder im Zusammenhang mit Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft und Kosten für Registereintragungen, ist kein Arbeitslohn.

Umwandlung von Arbeitslohn

 

(4) 1Die Gewährung einer Vermögensbeteiligung ist dann nicht unentgeltlich oder verbilligt, wenn die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise an die Stelle von Arbeitslohn tritt, der zum Zeitpunkt der Überlassung der Vermögensbeteiligung ohnehin geschuldet wird. 2Bei einer solchen Umwandlung entsteht deshalb kein geldwerter Vorteil. 3Eine Umwandlung von Arbeitslohn in eine Vermögensbeteiligung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Vermögensbeteiligung eine Barleistung erhalten kann. 4Dagegen liegt keine Umwandlung vor, wenn die Vermögensbeteiligung auf Grund einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel überlassen wird, nach der im Fall der Vereinbarung einer Vermögensbeteiligung ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine entsprechende Barleistung nicht entsteht.

Begriff der Vermögensbeteiligungen

 

(5) 1Die Vermögensbeteiligungen, deren Überlassung nach § 19 a EStG steuerbegünstigt ist, sind in § 19 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3 a bis 5 EStG abschließend aufgezählt. 2Danach können sowohl Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligungen) als auch Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen) steuerbegünstigt überlassen werden. 3Eine Vermögensbeteiligung kann steuerbegünstigt jedoch nur überlassen werden, wenn ihre Laufzeit nicht vor Ablauf der sechsjährigen Sperrfrist endet.

 

(6) Folgende Aktien und Wandelschuldverschreibungen sind Vermögensbeteiligungen:

 

1.

Aktien und Wandelschuldverschreibungen, die vom inländischen oder ausländischen Arbeitgeber ausgegeben werden, und Aktien eines Unternehmens, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers einen Konzern bildet ist (§ 18 Abs. 1 AktG ), und

 

2.

Aktien und Wandelschuldverschreibungen von inländischen oder ausländischen Unternehmen, wenn die Aktien entweder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.

 

(7) 1Eine Gewinnschuldverschreibung ist ein Wertpapier, das auf Inhaber, Namen oder an Order lautet und in dem die Leistung einer bestimmten Geldsumme - im Regelfall die Einlösung zum Nennwert - versprochen wird. 2Ob die Einlösung nach Fristablauf, Kündigung oder Rückgabe vorgesehen ist, ist dabei ohne Bedeutung. 3Unerheblich ist ebenfalls, ob neben Geldsummenansprüchen Geldwertansprüche verbrieft sind; so liegt z. B. eine Gewinnschuldverschreibung auch vor, wenn die Einlösung zum Kurs einer entsprechenden Aktie, mindestens jedo...

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