(1) 1Reisekosten sind Fahrtkosten (Abschnitt 38), Verpflegungsmehraufwendungen (Abschnitt 39) sowie Übernachtungs- und Reisenebenkosten (Abschnitt 40), wenn diese so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte (Absatz 2) veranlaßt sind. 2Der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers steht der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers gleich, auch wenn dieser keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. 3Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, so sind die beruflich veranlaßten von den privat veranlaßten Aufwendungen zu trennen. 4Ist das nicht - auch nicht durch Schätzung - leicht und- einwandfrei möglich, so gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung (vgl. Abschnitt 33 Abs. 2). 5Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlaßt sind, z. B. Bekleidungskosten, Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern und anderer Reiseausrüstung sowie der Verlust einer Geldbörse (vgl. BFH-Urteil vom 4. 7. 1986 - BStBl II S. 771), sind keine Reisekosten. 6Für die steuerliche Berücksichtigung der Reisekosten sind zu unterscheiden:
1. |
Dienstreise (Absatz 3) |
2. |
Dienstgang (Absatz 4) |
3. |
Fahrtätigkeit. (Absatz 5) |
4. |
Einsatzwechseltätigkeit (Absatz 6) |
7Anlaß und Art der beruflichen Tätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (vgl. dazu Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 1 Satz 1), Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
(2) 1Regelmäßige Arbeitsstätte ist der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. 2Der Arbeitnehmer muß an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. 3Es muß sich aus der Häufigkeit des Aufenthalts im Betrieb und dem Umfang der dort ausgeübten Tätigkeiten ergeben, daß der Betrieb beruflicher Mittelpunkt des Arbeitnehmers ist (BFH-Urteil vom 11. 5. 1979 - BStBl II S. 474). 4Dabei kann es sich auch um ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgelände handeln, z. B. ein Hafengebiet, Waldrevier oder Zustellbezirk; ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgelände liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Arbeitnehmer ständig in einem Gemeindegebiet, im Bereich einer Großstadt oder in einem durch eine Kilometergrenze bestimmten Arbeitsgebiet an verschiedenen Stellen tätig wird. 5Im übrigen gilt folgendes:
(3) 1Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlaß einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. 2Im einzelnen gilt folgendes:
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