(1) 1Reisekosten sind Fahrtkosten (Abschnitt 38), Verpflegungsmehraufwendungen (Abschnitt 39) sowie Übernachtungs- und Reisenebenkosten (Abschnitt 40), wenn diese so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte (Absatz 2) veranlaßt sind. 2Der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers steht der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers gleich, auch wenn dieser keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. 3Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, so sind die beruflich veranlaßten von den privat veranlaßten Aufwendungen zu trennen. 4Ist das nicht - auch nicht durch Schätzung - leicht und- einwandfrei möglich, so gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung (vgl. Abschnitt 33 Abs. 2). 5Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlaßt sind, z. B. Bekleidungskosten, Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern und anderer Reiseausrüstung sowie der Verlust einer Geldbörse (vgl. BFH-Urteil vom 4. 7. 1986 - BStBl II S. 771), sind keine Reisekosten. 6Für die steuerliche Berücksichtigung der Reisekosten sind zu unterscheiden:

 

1.

Dienstreise (Absatz 3)

 

2.

Dienstgang (Absatz 4)

 

3.

Fahrtätigkeit. (Absatz 5)

 

4.

Einsatzwechseltätigkeit (Absatz 6)

7Anlaß und Art der beruflichen Tätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (vgl. dazu Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 1 Satz 1), Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

 

(2) 1Regelmäßige Arbeitsstätte ist der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. 2Der Arbeitnehmer muß an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. 3Es muß sich aus der Häufigkeit des Aufenthalts im Betrieb und dem Umfang der dort ausgeübten Tätigkeiten ergeben, daß der Betrieb beruflicher Mittelpunkt des Arbeitnehmers ist (BFH-Urteil vom 11. 5. 1979 - BStBl II S. 474). 4Dabei kann es sich auch um ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgelände handeln, z. B. ein Hafengebiet, Waldrevier oder Zustellbezirk; ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgelände liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Arbeitnehmer ständig in einem Gemeindegebiet, im Bereich einer Großstadt oder in einem durch eine Kilometergrenze bestimmten Arbeitsgebiet an verschiedenen Stellen tätig wird. 5Im übrigen gilt folgendes:

 

1.

Bei einem Arbeitnehmer, der zwar vorwiegend eine Fahrtätigkeit (Absatz 5) ausübt, aber durchschnittlich mindestens vier Stunden wöchentlich oder an mindestens 40 Arbeitstagen im Kalenderjahr jeweils mindestens vier Stunden im Betrieb eine nicht witterungs- oder saisonbedingte fahruntypische oder ortsgebundene Tätigkeit ausübt, insbesondere Lade- und Lagerarbeiten, Reparaturarbeiten, Verpackungsarbeiten, Abrechnungs- und sonstige Büroarbeiten, oder während einer Einsatzbereitschaft Wartezeiten verbringt, ist der Betrieb die regelmäßige Arbeitsstätte.

 

2.

1Bei einem Arbeitnehmer, der zwar vorwiegend eine Einsatzwechseltätigkeit (Absatz 6) ausübt, aber durchschnittlich mindestens vier Stunden wöchentlich oder an mindestens 40 Arbeitstagen im Kalenderjahr jeweils mindestens vier Stunden im Betrieb eine nicht witterungs- oder saisonbedingt mit der Einsatzwechseltätigkeit zusammenhängende Arbeit verrichtet, z. B. Vorbereitung oder Abschluß der Einsatzwechseltätigkeit oder Berichterstattung, ist der Betrieb die regelmäßige Arbeitsstätte. 2Im übrigen wird bei einem Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb nicht allein dadurch begründet, daß er z. B. von dort aus zur jeweiligen Tätigkeitsstätte befördert wird, dort eingestellt wird, seinen Lohn erhält oder an Betriebsversammlungen teilnimmt (BFH-Urteil vom 5. 11. 1971 - BStBI 1972 II S. 130).

 

(3) 1Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlaß einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. 2Im einzelnen gilt folgendes:

 

1.

1Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mehr als 20 km von seiner Wohnung und von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt beruflich tätig wird. 2Hat der Arbeitnehmer bei einem Dienstverhältnis mehrere Wohnungen oder mehrere regelmäßige Arbeitsstätten, muß die Entfernungsvoraussetzung für sämtliche Wohnungen und Arbeitsstätten erfüllt sein. 3Für die Entfernungsberechnung ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrtstrecke, z. B. die Tarifentfernung, in anderen Fällen die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend. 4Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges kann auch eine andere, offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung zugrunde gelegt werden. 5Bei einem weiträumigen Arbeitsgelände ist...

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