Schrifttum
Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die ehrenamtlichen Richter erhalten gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG für ihre Mitwirkung an den Senatsurteilen (s. § 5 FGO Rz. 3 f.) nach Maßgabe des § 15 JVEG insbes. eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG), für Verdienstausfall (§ 18 JVEG), für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG). Die Entschädigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt und zählt nicht zu den von den Beteiligten zu tragenden gerichtlichen Auslagen (Brandis in Tipke/Kruse, § 29 FGO; KV 9005 Abs. 1, s. Vor § 135 FGO Rz. 42).
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