Schrifttum

Gräber, Zeitpunkt der Abfassung und Bekanntgabe nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeter Urteile, DStZ 1972, 21;

von Groll, Mehr Methode! – Eine Antwort auf die Misere der Steuerrechtsprechung, StuW 1977, 197;

Kapp, Der Tatbestand im Steuerprozess-Urteil, DStZ 1987, 271;

P. Fischer, Innere Unabhängigkeit und Fiskalinteresse, StuW 1992, 121;

Lange, Die richterliche Überzeugung und ihrer Begründung, DStZ 1997, 174;

Rößler, Versäumung der Frist, innerhalb der ein verkündetes Urteil der Geschäftsstelle übergeben werden muss, DStZ 1997, 200;

Rößler, An Urteile gemäß § 105 Abs. 5 FGO zu stellende Anforderungen, DStZ 1999, 109;

Brandt, Begründungsmängel finanzgerichtlicher Urteile – Chancen für eine Nichtzulassungsbeschwerde?, AO-StB 2001, 270;

Herlinghaus, Fehlen einer Entscheidungsbegründung, AO-StB 2001, 259;

Steinhauff, Urteilsinhalt: Bezugnahme auf eine unvollständige Einspruchsentscheidung, AO-StB 2010, 13.

A. Allgemeines, Bedeutung

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 105 FGO ist die maßgebliche Vorschrift für das Abfassen des Urteils. Zur sinngemäßen Anwendung der Vorschrift für Gerichtsbescheide s. § 106 FGO. Im Grundsatz gilt für Beschlüsse (§ 113 FGO) der gleiche Aufbau. Dasselbe gilt für Entscheidungen des BFH.

Neben den rein formalen Angaben (§ 105 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO) sind vor allem die inhaltlichen Anforderungen in § 105 Abs. 2 bis Nr. 5, Abs. 3 FGO von Bedeutung. Auf diese Weise wird nicht nur sichergestellt, dass die Beteiligten des Prozesses das Ergebnis des Verfahrens erfahren, sondern ihnen ermöglicht, sich mit den Argumenten zu befassen, die für das Gericht bei seiner Entscheidung leitend waren. Erst dies ermöglicht die weitere Prüfung, ob gegen die Entscheidung ggf. ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Zugleich ist die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen der Ausgangspunkt und die Grundlage für die obergerichtliche Überprüfung der Entscheidung. Dem Gericht selbst legt die Vorschrift die Notwendigkeit auf, die Gedankengänge in strukturierter Form darzulegen und dient somit mittelbar der Selbstkontrolle. § 105 Abs. 4 FGO stellt sicher, dass zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung und ihrer Bekanntgabe an die Beteiligten nicht mehr als ein angemessener Zeitraum liegt, der jedoch nicht konkret bestimmt wird. § 105 Abs. 5 FGO sieht Begründungserleichterungen vor; weitere Begründungserleichterungen finden sich in § 90a Abs. 4 FGO. § 105 Abs. 6 FGO bestimmt die Dokumentationspflichten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

B. Form und Inhalt der Entscheidung

I. Äußere Form

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das schriftlich abzufassende Urteil (§ 105 Abs. 1 Satz 2 1. HS FGO) beginnt mit der Eingangsformel. "Im Namen des Volkes" (§ 105 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ihr Fehlen ist allerdings für die Wirksamkeit des Urteils unerheblich. Bei besonderen Urteilsformen folgt die nähere Entscheidungsform (z. B. Zwischenurteil, Teilurteil oder nur Urteil).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das nachfolgende Rubrum bezeichnet die Beteiligten in ihrer Parteirolle als Kläger bzw. Beklagter bzw. sonstiger Beteiligter (§ 57 FGO) nach Namen, Beruf und Wohnort (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO); bei nicht natürlichen Personen tritt der Sitz an die Stelle des Wohnorts. Auch die gesetzlichen Vertreter sowie die Bevollmächtigten sind namentlich und in gleicher Weise zu bezeichnen; fehlen Angaben hierüber, so ist das Urteil deshalb nicht unvollständig i. S. des § 120 Abs. 1 FGO (BFH v. 27.03.1968, VII R 21, 22/67, BStBl II 1968, 535). Aus der Funktion des Urteils als Titel folgt, dass die Bezeichnung der Beteiligten so eindeutig wie möglich sein muss; bei Parteien kraft Amtes (z. B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker), die selbst in ihrer Eigenschaft Beteiligte sind, muss das Rubrum auch diese erkennen lassen (z. B. als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners). Anschließend ist das Gericht sowohl wie der Spruchkörper aufzuführen (Angabe der Ordnungsnummer des Senats) sowie die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben (§ 105 Abs. 2 Nr. 2 FGO); bzw. des Einzelrichters (§§ 6, 79a Abs. 2 bis 4 FGO), u. E. unter Angabe der Befugnisnorm. Üblicherweise wird auch der Gegenstand des Verfahrens angegeben (z. B. "wegen Einkommensteuer 2015"); gesetzlich vorgesehen ist dies aber nicht. Ebenfalls nicht vorgesehen ist die Angabe des Entscheidungsdatums; auch dieses wird aber regelmäßig aufgenommen. Dies ermöglicht den Beteiligten ebenso wie die Nennung der Richter, zu prüfen, ob das Gericht entsprechend den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans besetzt war.

II. Tenor

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unerlässlicher und wohl wichtigster Bestandteil eines Urteils ist weiter die eindeutige Urteilsformel, auch Tenor genannt (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO), worunter der – der Vollstreckung zugängliche – Rechtsausspruch zu verstehen ist. Der Tenor ist grundsätzlich maßgebend für die Reichweite eines Urteils. Ergibt sich aus der Urteilsformel – erforderlichenfalls unter Heranziehung des weiteren Entscheidungsinhalts (s. dazu BFH ...

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