Schrifttum

Loschelder, Wenn die Vollstreckung wegen Steuerschulden droht – Maßnahmen des Finanzamts und Gegenmaßnahmen des Beraters, AO-StB 2001, 281;

Loschelder, Der Vollziehungsbeamte vor der Tür! – Antworten auf die sechs wichtigsten Fragen an den Steuerberater, AO-StB 2002, 62;

Lemaire, Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung, AO-StB 2004, 227;

Lemaire, Pfändungsschutz bei der Sachpfändung, AO-StB 2004, 189;

Kranenberg, Vollstreckung von Vollstreckungskosten, AO-StB 2013, 121.

A. Inhalt des Sechsten Teils

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Sechste Teil der AO, der die §§ 249 bis 346 AO umfasst, regelt das Verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Ansprüchen, die den Finanzbehörden gegenüber den Stpfl. zustehen. Der Vollstreckung zugänglich sind nur Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO). Steueranmeldungen (§ 168 AO) gelten als solche Verwaltungsakte (§ 249 Abs. 1 Satz 2 AO). Wegen der sich ebenfalls nach den Bestimmungen der AO richtenden Vollstreckung aus finanzgerichtlichen Urteilen zugunsten des Fiskus s. § 150 FGO. Zur Besteuerung und Vollstreckung im Insolvenzverfahren s. § 251 AO Rz. 5–40.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Ersten Abschnitt des Sechsten Teils (§§ 249 bis 258 AO) werden allgemeine Grundbegriffe, die für das Vollstreckungsverfahren besondere Bedeutung haben, erläutert und Grundsatzfragen, wie die der Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung (§ 254 AO), der Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 255 AO), des Ausschlusses von Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren (§ 256 AO) und der endgültigen bzw. vorläufigen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§§ 257, 258 AO) geklärt.

 

Tz. 3

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Der Zweite Abschnitt befasst sich mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 bis 327 AO). Im Rahmen dieser Regelung ist auch die Aufteilung einer Gesamtschuld bei Zusammenveranlagung enthalten (§§ 268 bis 280 AO). In besonderen Bestimmungen ist die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 bis 321 AO), die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 322, 323 AO), der dingliche und persönliche Arrest (§§ 324 bis 326 AO) und die Verwertung von Sicherheiten (§ 327 AO) geregelt.

 

Tz. 4

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Der Dritte Abschnitt betrifft die Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen, wobei die §§ 328 bis 335 AO die zwangsweise Durchsetzung von Anordnungen der Finanzbehörden normieren, die Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zum Gegenstand haben, während § 336 AO den Sonderfall der Erzwingung von Sicherheiten erfasst.

 

Tz. 5

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In dem die §§ 337 bis 346 AO umfassenden Vierten Abschnitt werden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens geregelt.

 

Tz. 6

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Für die Vollstreckungspraxis von großer Bedeutung sind neben den genannten Vorschriften die Vollstreckungsanweisung (VollstrA v. 13.03.1980, BStBl I 1980, 112, zuletzt geändert am 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374) und die Vollziehungsanweisung (VollzA v. 29.04.1980, BStBl I 1980, 194, zuletzt geändert am 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374. Hierbei handelt es sich um allgemeine Verwaltungsvorschriften i. S. von Art. 108 Abs. 7 GG, die der Finanzverwaltung bzw. im Fall der VollzA den Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung Handlungsvorgaben erteilen.

B. Geltungsbereich

I. Unmittelbarer Anwendungsbereich

 

Tz. 7

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Die Vorschriften gelten nur für die Vollstreckung von Ansprüchen des Steuergläubigers. Für Ansprüche des Stpfl. gegen den Fiskus gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der AO nicht. Der Stpfl. kann seine Ansprüche erst nach gerichtlicher Feststellung nach Maßgabe des Achten Buchs der ZPO beitreiben (§§ 151 bis 154 FGO).

 

Tz. 8

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Das Vollstreckungsverfahren dient der zwangsweisen Durchsetzung solcher Verwaltungsakte, die entweder gegen den Stpfl. einen auf Geldleistung gerichteten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festsetzen oder von ihm eine Handlung, Duldung oder Unterlassung fordern.

 

Tz. 9

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Verwaltungsakte, die eine Handlung, Duldung oder Unterlassung fordern, werden mit den in § 328 Abs. 1 AO bezeichneten Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt, so z. B. die Auskunftspflichten des § 93 AO, die Vorlagepflichten der §§ 97ff. AO, die in den §§ 140ff. AO normierten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten sowie das Unterlassen von Verfügungen i. S. des § 76 Abs. 3 Satz 2 AO. Auch die Erklärungspflicht des Drittschuldners kann gem. § 316 Abs. 2 Satz 3 AO durch ein Zwangsgeld erzwungen werden. Geschuldete Sicherheiten können gem. § 336 AO durch Pfändung geeigneter Sicherheiten erzwungen werden.

II. Anwendbarkeit durch Verweis

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Darüber hinaus kann den Finanzbehörden aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung die Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen übertragen werden (§§ 1...

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