Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen der Komplexität der Datenübermittlung und im Hinblick auf die technischen Anforderungen bei der Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist eine Erprobung des technischen Ablaufs sachgerecht. Zu diesem Zweck enthält § 93d AO eine Verordnungsermächtigung. Die gesetzliche Grundlage ist aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich, um für die Erprobung Echtdaten verwenden zu können. Nach Satz 1 darf das BMF durch RechtsVO, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass Daten vor der erstmaligen Übermittlung zur Zweck der Erprobung erhoben werden dürfen. Dies gilt allerdings nur, soweit dies für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung der automatisierten Verfahren erforderlich ist. Wann dies der Fall ist, ist nicht bestimmt. Dies dürfte einer nahezu kaum überprüfbaren Einschätzung der Finanzbehörden unterliegen. Im Interesse eines späteren reibungslosen Praxisablaufs dürfte den Finanzbehörden ein umfänglicher Testbetrieb möglich sein.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus Datenschutzgründen sieht Satz 2 folgerichtig vor, dass die zum Zwecke der Erprobung erhobenen Daten binnen eines Jahres nach der Erprobung gelöscht werden müssen. Eine Weiterverwendung ist ausgeschlossen.

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