Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Krankenhäuser als Zweckbetriebe (s. § 65 AO) anzusehen sind (s. auch AEAO zu § 67). Sie unterscheidet zwischen solchen Anstalten, die in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltsgesetzes oder der BundespflegesatzVO (BPflV) fallen (s. § 67 Abs. 1 AO) und solchen, bei denen diese Voraussetzung nicht gegeben ist (§ 67 Abs. 2 AO). Der Begriff des Krankenhauses knüft damit an das Sozialrecht an (BFH v 25.01.2017, I R 74/14, BStBl II 2017, 650). Krankenhäuser sind nach § 2 Nr. 1 KrankenhausfinanzierungsG (KHG) Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden (BFH v. 06.04.2005, I R 85/04, BStBl II 2005, 545; AEAO zu § 67). Zu dem Zweckbetrieb gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die mit diesen ärztlichen und pflegerischen Leistungen zusammenhängen (BFH v. 18.10.1990, V R 35/85, BStBl II 1991, 157), wie auch die Abgabe von Medikamenten durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus (BFH v. 31.07.2013, I R 82/12, BStBl II 2015, 123) ; ebenso die Abgabe von Präparaten zur Verabreichung im Rahmen der ärztlich begleiteten Heimselbstbehandlung des Patienten (BFH v. 18.10.2017, V R 46/16, BFHE 259, 488). Überlässt ein Krankenhaus hingegen medizinisches Großgerät gegen Entgelt an Ärzte außerhalb des Krankenhausbetriebes, handelt es sich um einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BFH v. 06.04.2005, I R 85/04, BStBl II 2005, 545). Gründet ein gemeinnütziger Krankenhausträger eine GmbH, die Laborleistungen für die Krankenhäuser erbringt, so verfolgt diese GmbH selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (BFH v. 06.02.2013, I R 59/11, BStBl II 2013, 603).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 1 Abs. 2 BPflV gilt diese nicht für die Krankenhäuser, auf die das KHG nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet, sowie für die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des KHG nicht gefördert werden, es sei denn, dass diese Krankenhäuser aufgrund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes gefördert werden. Soweit hiernach die BPflV anwendbar ist, ist ein Krankenhaus ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 BPflV) berechnet werden.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Krankenhäuser, die nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltsgesetzes oderder BPflV und daher auch nicht unter § 67 Abs. 1 AO fallen, sind nach § 67 Abs. 2 AO dann Zweckbetriebe, wenn mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, von denen tatsächlich für die erbrachten Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt gefordert wird, als es den in § 67 Abs. 1 AO angesprochenen Bestimmungen des Krankenhausentgeltsgesetzes oder der BPflV entspricht. Das bedeutet, dass Voraussetzung für die Eigenschaft als Zweckbetrieb ist, dass die geforderten Entgelte lediglich die Selbstkosten unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des BPflV decken.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da von nicht öffentlich geförderten Krankenhäusern für Sozialleistungsträger nach § 17 Abs. 5 und § 20 KHG keine höheren Pflegesätze berechnet werden dürfen als die Sozialleistungsträger für Leistungen vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser oder nach dem KHG geförderter Krankenhäuser zu erbringen haben, wird der Nachweis für die Erfüllung der in § 67 Abs. 2 AO normierten Voraussetzungen schon durch die Tatsache als erbracht gelten, dass ein Krankenhaus i. S. des § 67 Abs. 2 AO die Pflegesätze mit Sozialleistungsträgern vereinbart hat, sofern der in § 67 Abs. 2 AO geforderte Anteil an der einschlägigen Krankenhausbelegung eingehalten ist.

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