Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift gibt eine Definition der kirchlichen Zwecke. Diese Zwecke müssen selbstlos gefördert werden. Die Selbstlosigkeit ist in § 55 AO geregelt.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als kirchlicher Zweck wird nur die Förderung solcher Religionsgemeinschaften anerkannt, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Privatrechtliche Religionsgesellschaften (Sekten) verfolgen ihrem Zweck nach keine kirchlichen Zwecke im Sinne des Gesetzes (BFH v. 31.05.2005, I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741). Diese können jedoch als gemeinnützige Körperschaft wegen Förderung der Religion anerkannt werden (s. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO; s. AEAO zu § 54).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann auf Bundes- oder Landesrecht beruhen (OFH v. 12.02.1946, I 1/46 S, StW 1947 Nr. 7). Wurde eine Körperschaft nicht durch Staatsakt begründet, sondern ist sie aus der geschichtlichen Entwicklung hervorgegangen, so kann ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch auf dauernder Verwaltungsübung beruhen (BFH v. 01.03.1951, I 52/50 U, BStBl III 1951, 120).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 54 Abs. 2 AO enthält Einzelbeispiele für kirchliche Zwecke. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Kirchlichen Zwecken dient in Anlehnung an die Regelbeispiele alles, was den erforderlichen Aufwand betrifft, den die in § 54 Abs. 1 AO genannten Religionsgemeinschaften für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Bestreitung ihrer eigenen Existenz betreiben. Die Verwaltung von Kirchenvermögen ist als solche steuerbegünstigt. Es ist nicht erforderlich, dass das Vermögen zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken eingesetzt wird (BFH v. 24.07.1996, I R 35/94, BStBl II 1996, 583).

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