Schrifttum

Tormöhlen, Die Stellung der BuStra im Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, AO-StB 2013, 316

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten (s. § 377 AO) ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG die nach § 387 Abs. 1 AO sachlich zuständige Finanzbehörde. Besteht für den Bereich mehrerer Finanzbehörden nach § 387 Abs. 2 AO eine gemeinsame Strafsachenstelle, so erfüllt diese die Funktionen der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steht die Steuerordnungswidrigkeit mit einer Steuerstraftat im Zusammenhang oder erweist sich, dass die Tat nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat zu ahnden ist, bleibt die Zuständigkeit der Behörde nach Maßgabe des § 386 Abs. 2 AO bestehen (s. § 410 Abs. 2 AO; zu den Konkurrenzen s. § 377 AO Rz. 17 ff.).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Befugnis der Staatsanwaltschaft, die Tat als Straftat zu verfolgen, bleibt unberührt. Ihre Entscheidung ist nach § 44 OWiG für das FA bindend. Will die Staatsanwaltschaft die Tat als Steuerstraftat verfolgen, ergibt sich ihr Evokationsrecht aus § 386 Abs. 4 Satz 2 AO.

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