Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift regelt, bis zu welchem Stadium des gerichtlichen Strafverfahrens der Finanzbehörde die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft gem. § 399 AO zustehen, wenn die Behörde nach § 400 AO einen Strafbefehl oder nach § 401 AO die Einziehung im selbstständigen Verfahren beantragt hat.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hat die Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt, so endet ihre Zuständigkeit, sobald der Angeschuldigte gegen den ergangenen Strafbefehl Einspruch einlegt. Hat das Gericht gegen den Erlass des beantragten Strafbefehls Bedenken, so endet die Kompetenz der Finanzbehörde mit der dann erforderlichen Anberaumung der Hauptverhandlung.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hat die Finanzbehörde einen Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren gestellt, so endet ihre Kompetenz, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Beteiligter mündliche Verhandlung beantragt oder das Gericht diese anordnet (s. § 441 Abs. 3 StPO). Wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden (s. § 441 Abs. 2 StPO), bleibt es bei der Zuständigkeit der Finanzbehörde, es sei denn, dass auf die sofortige Beschwerde hin (s. § 411 Abs. 3 StPO) in dieser Instanz mündlich verhandelt wird.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Endet die Kompetenz der Finanzbehörde, hat sie die bei ihr entstandenen Ermittlungsakten und die ihr vorliegenden Beweisstücke der Staatsanwaltschaft zuzuleiten (s. § 163 Abs. 2 StPO).

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