Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 386 AO regelt unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbstständig führen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist das hat Verfahren nach § 386 Abs. 4 AO an die Staatsanwaltschaft übergegangen, hat die sonst zuständige Finanzbehörde die Rechte und Pflichten, die den Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung zustehen. Darüber hinaus hat sie die in § 399 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Befugnisse. Im Falle des § 387 Abs. 2 AO ist "sonst zuständige" Finanzbehörde die für den Bereich mehrerer Finanzbehörden bestellte gemeinsame Strafsachenstelle. Daneben bleiben aber nach § 402 Abs. 2 AO auch die Befugnisse der anderen Finanzbehörde bestehen (s. § 399 Abs. 2 AO), deren sachliche Zuständigkeit auf die gemeinsame Strafsachenstelle übergegangen ist.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Praktisch beschränken sich die Rechte und Pflichten der sonst zuständigen Finanzbehörde im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft auf die Funktionen des ersten Zugriffs (s. § 163 Abs. 1 StPO). Hiernach haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Dazu gehören insbes. Maßnahmen der Beweissicherung, wie notwendige Vernehmungen, bei Gefahr im Verzug Durchsuchungen, Beschlagnahme von Beweismitteln oder der Einziehung unterliegenden Gegenständen sowie Notveräußerungen (s. §§ 102 bis 110, 94 bis 100, 101, 111 Abs. 1 und §§ 111b bis 111k StPO). Auch eine vorläufige Festnahme des Beschuldigten ist denkbar (s. §§ 127, 127a StPO).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Finanzbehörde muss die Verhandlungen (die Akten mit den Protokollen, Vermerken und Beweisstücken) ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zuleiten. Sind schleunige richterliche Untersuchungshandlungen erforderlich, wendet sie sich an das zuständige Amtsgericht (s. § 163 Abs. 2 StPO).

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