Schrifttum

Blesinger, Das Steuergeheimnis im Strafverfahren, wistra 1991, 239, 294;

Maier, Reichweite des Verwertungsverbotes nach § 393 Abs. 2 Satz 1 AO, wistra 1997, 53;

Jarke, Das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO, wistra 1997, 325;

Joecks, Urkundenfälschung in Erfüllung steuerlicher Pflichten? wistra 1998, 86;

Streck/Spatschek, Steuerliche Mitwirkungspflichten trotz Steuerstrafverfahren? wistra 1998, 334;

Dörn, Praxisfragen im Grenzbereich von Besteuerungs- und Strafverfahren, DStZ 1999, 245;

Braun, Rechte und Pflichten des Steuerbürgers im Steuerstraf- und Besteuerungsverfahren, DStZ 1999, 570;

Aselmann, Die Selbstbelastungsfreiheit im Steuerrecht im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NStZ 2003, 71;

Böse, Die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und der Nemo-tenetur-Grundsatz, wistra 2003, 47;

Rolletschke, Die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung und das Nemo-tenetur-Prinzip, wistra 2004, 246;

Eidam, Einschränkende Auslegung des Verwendungsverbots aus § 393 II 1 AO im Falle einer Selbstanzeige gem. § 371 AO?, wistra 2004, 412;

Eidam, Neuere Entwicklungen um den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und das Rechtsinstitut der Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren, wistra 2006, 11;

List, Das Verhältnis von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren (§ 393 AO) in verfassungsrechtlicher Sicht, DB 2006, 469;

Wulf, Steuererklärungspflichten und "nemo tenetur", wistra 2006, 89;

Geuenich, Steuerliches Verwertungsverbot analog § 136a StPO bei Zusammentreffen von Außenprüfung und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen? DStZ 2006, 295;

Allgayer, Die Verwendung von Zufallserkenntnissen aus Überwachungen der Telekommunikation gem. §§ 100a f. StPO (und anderen Ermittlungsmaßnahmen), NStZ 2006, 603;

Buse/Bohnert, Steuerstrafrechtliche Änderungen zur Bekämpfung des Umsatz- und Verbrauchsteuerbetrugs, NJW 2008, 618;

Müller, Kein Zwang zur Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2008, 285;

Wulf, Telefonüberwachung und Geldwäsche im Steuerstrafrecht, wistra 2008, 321;

Bittmann, Telefonüberwachung im Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche seit dem 1.1.2008, wistra 2010, 125;

Allgayer/Klein, Verwendung und Verwertung von Zufallserkenntnissen, wistra 2010, 130;

Müller, Die Grenzen der Auskunftspflicht im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2011, 378;

Friedenhagen, Verwertung von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachung im Besteuerungsverfahren, AO-StB. 2013, 289;

Jesse, Das Nebeneinander von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, DB 2013, 1803;

Roth, § 393 Abs. 3 Satz 2 AO: Nutzung strafrechtlicher TKÜ-Daten im Besteuerungsverfahren, DStZ 2014, 880;

Hiéramente, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei der (Email-)Telekommunikationsüberwachung in Straf- und Zivilverfahren, wistra 2015, 9;

Leimkuhl-Schulz/Modrzejwski, Verwirklichung des Nemo-tenetur-Grundsatzes trotz steuerlicher Erklärungs- und Mitwirkungspflichten, wistra 2015, 378;

Meyer-Mews, Die Verwendung im Strafverfahren erlangter Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung im Besteuerungsverfahren, DStR 2015, 204;

Spilker, Abgabenrechtliches Mitwirkungssystem im Spannungsverhältnis mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz, DB 2016, 1842;

Pflaum, Steuerstrafrechtliche Belehrungen, Mitteilungen und Hinweise nach der Abgabenordnung in der Außenprüfung, StBp 2017, 163.

A. Das Verhältnis zwischen Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren (§ 393 Abs. 1 AO)

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die unterschiedlichen Grundsätze des Besteuerungsverfahrens und des Strafverfahrens erfordern im Fall des Nebeneinanders beider Verfahrensarten eine klare Grenzziehung. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Besteuerungsverfahren werden durch ein gleichzeitig schwebendes straf- oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren nicht berührt. Der weit gespannte Fächer von Erklärungs-, Auskunft- und Einsichtsgewährungspflichten der als Steuerpflichtige in Betracht kommenden Personen bleibt grundsätzlich bestehen. Diese Verpflichtungen dürfen aber nicht dazu führen, dass der Steuerpflichtige genötigt wird, sich in Erfüllung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten selbst einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu bezichtigen (BVerfG v. 13.01.1981, 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37, 49; zu Art. 6 EMRK s. EGMR – Zweite Sektion – v. 03.05.2001, 31 827/96 J. B./Schweiz, NJW 2002, 499). Mit Rücksicht auf dieses rechtsstaatliche Gebot wird dem Pflichtigen zwar kein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, jedoch bestimmt § 393 Abs. 1 Satz 2 AO, dass die Finanzbehörde von den ihr im Besteuerungsverfahren zustehenden Zwangsmitteln (s. § 328ff. AO) insoweit keinen Gebrauch machen darf, als sich der Betroffene damit eines steuerstrafrechtlich relevanten Verhaltens selbst bezichtigen würde. Das gilt immer, wenn gegen den Steuerpflichtigen in dem einschlägigen Sachzusammenhang ein Strafverfahren eingeleitet ist (§ 393 Abs. 1 Satz 3 AO). Der Einsatz von Zwangsmitteln zur Wahrheitsfindung ist dann ohne Weiteres unzulässig, während es mangels der Einleitung eines Strafverfahrens in jedem Fall der Prüfung bedarf, ob durch den Einsatz eines Zwa...

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