Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 383b AO handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 AO vorsätzlich oder leichtfertig unzutreffende Vollmachtsdaten elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt (§ 383b Abs. 1 Nr. 1 AO) oder entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 AO den Widerruf einer elektronisch an die Finanzbehörden übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich anzeigt (§ 383b Abs. 1 Nr. 2 AO). Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur solche Personen auf der Grundlage der nach Maßgabe des neuen § 80a AO an die Finanzbehörden übermittelten Vollmachtsdaten einen Abruf steuerlicher Daten veranlassen können, die hierzu auch befugt sind.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Ordnungswidrigkeit kann nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

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