Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift benennt abschließend die Fälle, in denen eine Wegnahmegebühr anfällt (§ 340 Abs. 1, 2 AO) und trifft Regelungen über die Höhe der Gebühr (§ 340 Abs. 3 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Wegnahmegebühr wird insbes. erhoben für die Wegnahme des Hypothekenbriefs, von Urkunden über die gepfändete Forderung, von Urkunden über Herausgabeansprüche einer Sache bei Pfändung des Herausgabeanspruchs, von Urkunden über Vermögensrechte und ferner für die Wegnahme im Wege unmittelbaren Zwangs und für die Wegnahme einer Sache zur Erzwingung von Sicherheiten. Sie fällt an, sobald der Vollziehungsbeamte die ersten Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat (§ 340 Abs. 2 AO; s. § 339 AO Rz. 4).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt einheitlich 26 Euro. Die Höhe, derentwegen vollstreckt wird, hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühr. Die volle Gebühr fällt auch dann an, wenn die Wegnahme nur teilweise erfolgreich war.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die volle Wegnahmegebühr fällt auch dann an, wenn die wegzunehmenden Sachen nicht aufzufinden sind. Die bis 31.12.2004 geltende Regelung, nach der in diesen Fällen eine halbe Gebühr zu erheben war (§ 340 Abs. 4 AO a. F.), ist mit dem EURLUmsG (s. § 337 AO Rz. 2) zum 01.01.2005 entfallen.

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