Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Gebühr für Pfändungsmaßnahmen des Vollziehungsbeamten (§ 285 AO) entsteht, sobald er Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat (§ 339 Abs. 2 Nr. 1 AO), d. h. nach außen in Erscheinung tretende Handlungen, die unmittelbar dessen Ausführung dienen. Sie wird für die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags nur einmal erhoben, unabhängig von der Anzahl der gepfändeten Gegenstände und unabhängig davon, wie oft der Vollziehungsbeamte tätig werden musste.

 

Rz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Pfändung von Forderungen entsteht die Gebühr gemäß § 339 Abs. 2 Nr. 2 AO mit dem Wirksamwerden jeder einzelnen Pfändungsverfügung, nämlich mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO) bzw. an den Vollstreckungsschuldner (§ 321 Abs. 2 AO). Für die Einziehung der Forderung wird keine besondere Gebühr erhoben. Für sie können allerdings Auslagen entstehen (§ 344 AO).

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