Schrifttum

Milatz, Die Erklärungspflicht des Drittschuldners gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach § 316 AO, BB 1986, 572;

Woring, Die Kostentragung bei Drittschuldnererklärungen, DStZ 1995, 274.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 840 Abs. 1, 2 ZPO.

B. Tatbestandliche Voraussetzungen

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Drittschuldnererklärung muss gem. § 316 Abs. 1 Satz 1 AO binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, abgegeben werden. Dies kann jedoch nur dann wortgetreu gelten, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung gem. § 316 Abs. 2 Satz 1 AO in die Pfändungsverfügung (§ 309 Abs. 1 AO) aufgenommen wird. Wird die Erklärung erst später verlangt, beginnt die Zweiwochenfrist erst mit der Bekanntgabe der Aufforderung. Die Frist kann gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden.

 

Tz. 3

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Inhaltlich erfordert die Erklärung die Beantwortung von fünf Fragen:

 

Tz. 4

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Erstens muss der Drittschuldner erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und bereit ist, zu zahlen (§ 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Insoweit handelt es sich um eine Willenserklärung. § 316 Abs. 1 Satz 2 AO stellt klar, dass die Bejahung dieser Frage nicht als Anerkenntnis i. S. des § 781 BGB oder als sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten ist. Die bloße Bejahung oder Verneinung der Frage reicht zur Erfüllung der Erklärungspflicht aus.

 

Tz. 5

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Der Drittschuldner muss zweitens angeben, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben (§ 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Ggf. sind die Ansprüche und die Identität der anderen Personen näher zu bezeichnen. In Frage kommen Abtretung, Verpfändung oder gesetzlicher Übergang der Forderung.

 

Tz. 6

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Drittens muss angegeben werden, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist (§ 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Ggf. liegt eine mehrfache Pfändung i. S. des § 320 AO vor. Auch hier müssen die Ansprüche und die Pfändungsgläubiger bezeichnet werden.

 

Tz. 7

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Infolge des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes (s. § 309 AO Rz. 3a) ist zusätzlich anzugeben, ob innerhalb der letzten zwölf Monate eine zwecklose Pfändung i. S. des § 850l ZPO vorlag (§ 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO) und ferner, ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto i. S. des § 850k ZPO handelt (§ 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO; s. § 319 AO Rz. 2).

 

Tz. 8

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Nach § 316 Abs. 2 Satz 3 AO kann der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld (§§ 328 Abs. 1, 329 AO) angehalten werden. Bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds kann jedoch eine Ersatzzwangshaft (§ 334 AO) nicht angeordnet werden. Die Erzwingbarkeit betrifft alle drei zu beantwortenden Fragen.

 

Tz. 9

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Wird die Drittschuldnererklärung nicht, unrichtig, unvollständig oder verspätet erteilt, so haftet der Drittschuldner gem. § 316 Abs. 2 Satz 2 AO der Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO) für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Die Vollstreckungsbehörde repräsentiert insoweit den Vollstreckungsgläubiger (§ 252 AO). Die Schadensersatzpflicht setzt jedoch ein Verschulden des Drittschuldners voraus (s. § 276 BGB; Milatz, BB 1986, 572; Loose in Tipke/Kruse, § 316 AO Rz. 15). Der Schaden kann beispielsweise in den Kosten eines verlorenen Prozesses oder im Forderungsausfall infolge unterlassener Maßnahmen bestehen.

 

Tz. 10

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Verneint der Drittschuldner die Frage nach der Anerkennung der Forderung als begründet und somit seine Zahlungsbereitschaft, muss die Vollstreckungsbehörde den Anspruch in dem Verfahren verfolgen, das der Rechtsnatur der gepfändeten Forderung entspricht. Demgemäß ist bei Pfändung privatrechtlicher Ansprüche der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. Hierbei ist dem Vollstreckungsschuldner der Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird (§ 316 Abs. 3 AO i. V. m. § 841 ZPO). Zur Streitverkündung s. §§ 72, 73 ZPO; Wirkung: § 74 ZPO. Bei Unterlassung der Streitverkündung kommt Schadensersatz gem. § 249 BGB in Betracht.

§ 841 ZPO Pflicht zur Streitverkündung

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die §§ 842 und 843 ZPO, die nach § 316 Abs. 3 AO außerdem anzuwenden sind, betreffen zum einen die Haftung des Vollstreckungsgläubigers für den Schaden, der durch verzögerte Beitreibung der Forderung entstanden ist, hinsichtlich der die Einziehung gem. § 314 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnet ist. Das Verzögern muss schuldhaft geschehen (§ 276 BGB). Zum anderen betrifft § 843 ZPO den Verzicht des Gläubigers auf die durch Pfändung und Einziehungsver...

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