Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift entspricht § 3 Abs. 4 VwVfG.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Es sind Fälle denkbar, in denen ein rasches Handeln der Finanzbehörden erforderlich ist, jedoch die nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften an sich örtlich zuständige Finanzbehörde nicht ohne Schwierigkeiten und in der gebotenen Eile ermittelt werden kann oder in anderer Weise am Eingreifen gehindert ist (BFH v. 23.02.2010, VII R 48/07, BStBl II 2010, 562). Für derartige Fälle (insbes. Fahndungs- und Vollstreckungsmaßnahmen) begründet die Vorschrift die örtliche Zuständigkeit derjenigen Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die Notzuständigkeit gilt nur für unaufschiebbare Maßnahmen. Nach § 29 Satz 2 AO ist die sonst örtlich zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Zeitpunkt wird die Notzuständigkeit beendet. Die Zuständigkeit der an sich örtlich zuständige Finanzbehörde für andere, nicht unaufschiebbare Maßnahmen, bleibt unberührt. Soll das begonnene Verfahren von der an sich unzuständigen Behörde nach der Beendigung der Gefahr im Verzug fortgeführt werden, ist eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO erforderlich (Drüen in Tipke/Kruse, § 29 Rz. 3).

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