Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift entspricht § 759 ZPO. S. Abschn. 30 VollzA.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verpflichtung des Vollziehungsbeamten, bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung für die Anwesenheit von Zeugen zu sorgen, ist in zwei Fällen gegeben, einmal dann, wenn Widerstand geleistet wird. Hierbei ist gleichgültig, ob der Vollziehungsbeamte den Widerstand durch Anwendung von Gewalt selbst brechen kann (s. § 287 Abs. 3 AO) oder ob er die Unterstützung der Polizei benötigt.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zum anderen, wenn in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch ein erwachsener Familienangehöriger, ein erwachsener ständiger Mitbewohner oder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäftigte Person anwesend ist. Es muss sich um Erwachsene handeln, denn auch die zugezogenen Zeugen müssen erwachsen sein. Beim Vollstreckungsschuldner beschäftigt sind sowohl Haushaltsangestellte als auch Betriebsangehörige.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Vollziehungsbeamte kann sich mit der Vollstreckungsbehörde in Verbindung setzen und diese bitten, einen Polizei- oder Gemeindebeamten zu entsenden; er kann aber auch unmittelbar solche Beamten oder Dritte als Zeugen heranziehen (z. B. durch Anruf bei der Funkstreife). Die Zeugen unterliegen der Zeugenpflicht.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verstöße gegen § 288 AO machen die Vollstreckungsmaßnahme anfechtbar mit dem Einspruch, nicht nichtig. Rechtmäßig ist die Maßnahme hingegen, wenn der Vollziehungsbeamte gehindert war, Polizeibeamte oder Zeugen beizuziehen.

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