Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Abweichend von §§ 270 bis 273 AO eröffnet § 274 AO die Möglichkeit, auf Vorschlag der Gesamtschuldner eine von diesen gewählte Aufteilung durchzuführen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass der gemeinschaftliche Vorschlag von allen Gesamtschuldnern unterschrieben oder zur Niederschrift erklärt wird (§ 274 Satz 2 AO). Dadurch ist gewährleistet, dass der Vorschlag wirklich dem Willen aller Gesamtschuldner entspricht.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In materieller Hinsicht steht der Aufteilungsmaßstab nicht zur freien Disposition der Gesamtschuldner. Erforderlich ist vielmehr, dass bei der gewünschten Aufteilung die Tilgung der Steuerschulden sichergestellt ist. Diese Voraussetzung verhindert Manipulationen zum Schaden des Steueraufkommens, die bei uneingeschränkter Zulassung eines abweichenden Aufteilungsmaßstabs ermöglicht würden.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Übrigen besteht grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch auf Durchführung der Aufteilung anhand des gewünschten Maßstabs, denn § 274 AO stellt die Entscheidung in das Ermessen des FA. Andererseits wird das FA – vorausgesetzt, die Tilgung der Steuerschulden ist sichergestellt – kaum Anlass haben, sich dem Begehren der Gesamtschuldner zu verschließen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge