A. Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift hat Personenvereinigungen und andere Gebilde im Auge, die zwar zivilrechtlich nicht rechtsfähig sind, aber steuerlich Steuersubjekt und damit auch Steuerschuldner sein können. § 267 AO bereitet den vollstreckungsrechtlichen Boden für die unmittelbar gegen diese Gebilde gerichteten Steuerfestsetzungen.

 

Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 267 AO ist mit § 735 ZPO vergleichbar, erfasst aber über § 735 ZPO hinaus alle nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sein können (s. auch Abschn. 33 VollstrA).

B. Tatbestandliche Voraussetzungen

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerschuldner – insbesondere von Betriebssteuern wie GewSt, USt, aber auch GrESt – sind u. a. folgende nichtrechtsfähige Personenvereinigungen: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), OHG und KG (§§ 105, 161 HGB; die aber auch zivilrechtlich Träger von Rechten und Pflichten sein können, §§ 124, 161 Abs. 2 HGB) und der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 BGB). Darüber hinaus erfasst § 267 Satz 2 AO Zweckvermögen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, etwa nichtrechtsfähige Stiftungen, Anstalten oder sonstiges Sammelvermögen des privaten Rechts.

 

Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Vollstreckung "in das Vermögen" dieser Personenvereinigungen genügt – entgegen § 736 ZPO – ein vollstreckbarer Verwaltungsakt (§ 249 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO), der sich gegen die Personenvereinigung selbst richtet. Nicht erforderlich ist ein Verwaltungsakt, der sich gegen die hinter der Vereinigung stehenden natürlichen oder juristischen Personen richtet. Andererseits ist ein Zugriff auf das Vermögen der Personenvereinigung beschränkt und ein Zugriff auf das Privatvermögen des einzelnen Mitglieds untersagt. Hierzu bedarf es eines gegen das einzelne Mitglied gerichteten Haftungs- oder Duldungsbescheids.

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