Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift stellt klar, wer verfahrensrechtlich als Vollstreckungsschuldner anzusehen ist und daher die diesem nach den die Vollstreckung regelnden Bestimmungen der AO auferlegten Pflichten zu erfüllen hat. Desgleichen stehen ihm die gegen die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen zulässigen Abwehrmöglichkeiten offen. Ob derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 AO richtet, zu Recht oder zu Unrecht in Anspruch genommen wird, ändert an seiner Stellung als Vollstreckungsschuldner nichts.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Vollstreckungsverfahren kann sich nicht nur gegen den Steuerschuldner, sondern auch gegen denjenigen richten, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet und durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden ist (s. Abschn. 3 Abs. 2 VollstrA). Ferner ist auch derjenige Vollstreckungsschuldner, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden und durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen worden ist (§§ 77, 191 AO), so z. B. der Ehegatte (§ 263 AO), der Nießbraucher (§ 264 AO), die Erben (§ 265 AO) und der Rechtsnachfolger i. S. des § 323 AO.

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