Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete kann der Finanzbehörde auch andere als die in § 241 AO genannten Arten der Sicherheitsleistung anbieten. In Betracht kommen insbes. ausländische Zahlungsmittel, die Sicherungsübereignung beweglicher Sachen, die (Sicherungs-)Abtretung und Verpfändung von Forderungen, die Hinterlegung nicht in § 241 Abs. 2 AO genannter Wertpapiere (z. B. Aktien, Sparbriefe) und andere tatsächliche Sicherheiten (Hinterlegung von Versicherungsscheinen, Sparkassenbücher und Hypothekenbriefen).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das FA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO), ob es die angebotene Sicherheit annimmt (§ 245 Satz 1 AO). Gemäß § 245 Satz 2 AO ist die Entscheidung am Maß von Größe und Verwertbarkeit der Sicherheit zu orientieren.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen die Zurückweisung einer angebotenen Sicherheit ist der Einspruch nur dann gegeben, wenn das FA Anspruch auf die Sicherheit hat (s. § 336 AO Rz. 2). Als Nebenbestimmung zur Erlangung einer Vergünstigung (z. B. Stundung, AdV) ist die Ablehnung einer angebotenen Sicherheit nicht selbstständig anfechtbar (s. Vor §§ 241–248 AO Rz. 7 f.).

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