Schrifttum

Friedrich, Bürgschaften für Steuerschulden, StuW 1979, 259;

Birkholz, Die Bürgschaft und die Stellung des Bürgen im Steuerrecht, DStZ 1980, 48;

Mösbauer, Die Bürgschaft – das vertragliche Sicherungsmittel für gegenwärtige und zukünftige Steuerforderungen, BB 1988, 671.

A. Taugliche Steuerbürgen (§ 244 Abs. 1 AO)

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für den Fall, dass der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete von der ihm in § 241 Abs. 1 Nr. 7 AO eröffneten Möglichkeit, Sicherheit durch Schuldversprechen, Bürgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen Steuerbürgen zu erbringen, Gebrauch macht, bestimmt § 244 Abs. 1 Satz 1 AO die an die Person des Bürgen zu stellenden Anforderungen. Generell müssen sie ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich der AO haben. Durch die letztgenannte Voraussetzung soll gewährleistet werden, dass im Falle einer Klage bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vor einem deutschen Gericht Klage erhoben werden kann. Gemäß § 244 Abs. 1 Satz 4 AO dürfen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer weder wechselseitig füreinander Sicherheit leisten noch untereinander wirtschaftlich verflochten sein. Bei allgemein zugelassenen Steuerbürgen (§ 244 Abs. 2 AO, s. Rz. 4) findet § 244 Abs. 1 Satz 4 AO keine Anwendung (Sunder-Plassmann in HHSp, § 244 AO Rz. 27).

 

Tz. 2

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Nach § 244 Abs. 1 Satz 2 AO müssen Bürgschaften ferner den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB enthalten. Sowohl Bürgschaften als auch Schuldversprechen sind schriftlich zu erteilen (§ 244 Abs. 1 Satz 3 AO). § 244 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO sind abweichend von §§ 349, 350 HGB auch zu beachten, wenn die Bürgschaft auf Seiten des Bürgen, das Schuldversprechen auf Seiten des Versprechenden ein Handelsgeschäft ist.

 

Tz. 3

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Zur Entscheidungsbefugnis des BMF in Bezug auf die Annahme von Bürgschaften aufgrund internationaler Übereinkommen bzw. von Pauschalbürgschaften entsprechend EG-Verordnungen bzw. Übereinkommen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften s. § 244 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AO.

B. Allgemein zugelassene Steuerbürgen (§ 244 Abs. 2, 3 AO)

 

Tz. 4

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Die Generalzolldirektion kann Kreditinstitute und geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbürgen zulassen (§ 244 Abs. 2 AO). Bei der Zulassung hat sie einen Höchstbetrag (Bürgschaftssumme) festzusetzen, bis zu dem der Bürge Sicherheiten bieten darf (§ 244 Abs. 2 Satz 2 AO). § 242 Abs. 3 AO ermächtigt das BMF, diese Befugnisse der Generalzolldirektion auf ein oder mehrere HZA zu übertragen.

C. Charakter der Rechtsbeziehungen

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zu unterscheiden ist zwischen der Rechtsbeziehung zwischen dem Stpfl. und dem Fiskus einerseits sowie zwischen dem Bürgen und dem Fiskus andererseits.

 

Tz. 6

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Gegenüber dem Stpfl. entscheidet das FA über die Annahme der Sicherheit durch Verwaltungsakt. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO), die am Zweck der Vorschrift, der Sicherung des Steueraufkommens, zu orientieren ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Stpfl. Einspruch einlegen (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ebenso ist die Entscheidung über die allgemeine Zulassung als Steuerbürge und die Höhe der maximalen Bürgschaftssumme Verwaltungsakt. Sie steht im Ermessen (§ 5 AO) der Generalzolldirektion, sodass kein allgemeiner Anspruch auf Zulassung besteht. Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen von §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO auch zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Gegen die Ablehnung der Zulassung, der Höhe der maximalen Bürgschaftssumme und gegen den Widerruf und die Rücknahme ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO).

 

Tz. 8

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Die eigentliche Sicherheitsleistung erfolgt sodann durch privatrechtliches Rechtsgeschäft zwischen dem Bürgen, Versprechenden oder Bezogenen und dem FA, folglich kommen bei Schuldversprechen §§ 780ff. BGB, bei Bürgschaften §§ 765ff. BGB und bei Wechselhingabe die Vorschriften des Wechselgesetzes zur Anwendung. Die Inanspruchnahme des Bürgen erfolgt ebenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 192 AO), d. h. der Fiskus hat seinen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.

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