Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ergänzend zu den Befugnissen der Finanzbehörde im Rahmen der Steueraufsicht nach § 210 AO regelt § 211 AO Mitwirkungspflichten des Betroffenen. Die in § 211 Abs. 1 AO aufgezählten Pflichten stimmen im Wesentlichen mit den in § 200 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Mitwirkungspflichten des Stpfl. anlässlich einer Außenprüfung überein; auf die dortigen Erläuterungen wird daher verwiesen. § 211 AO geht den allgemeinen Mitwirkungspflichten der §§ 93ff. AO vor.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 211 Abs. 2 AO dient dem Zweck, Warenbestände, die sich nicht mehr im Herstellerbetrieb befinden, zu ermitteln, wenn durch die Neueinführung von Verbrauchsteuern oder durch Erhöhung von Verbrauchsteuersätzen eine Nachversteuerung durchgeführt werden muss. Auch in diesen Fällen gelten die Mitwirkungspflichten des § 211 Abs. 1 AO. Gleichzeitig ermöglicht er die Feststellung der zur Nachversteuerung Verpflichteten.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 211 Abs. 3 AO enthält ein weitgespanntes Störungsverbot. Betriebsnotwendige oder -übliche Maßnahmen fallen nicht darunter.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Mitwirkungspflichten i. S. des § 211 AO können mit Zwangsmitteln (§§ 328ff. AO) durchgesetzt werden, sofern nicht ein Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 101ff. AO) besteht oder § 393 Abs. 1 Satz 2 AO entgegensteht.

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