Schrifttum

Assmann, Die abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) – Der Weg zum dichteren Prüfungsraster? –, StBp 1998, 309;

Buse, Die abgekürzte Außenprüfung, AO-StB 2013, 90;

ferner s. Schrifttum zu § 193 AO bis § 202 AO.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die abgekürzte Außenprüfung soll der Finanzbehörde in geeigneten Fällen von vornherein eine Beschränkung des Prüfungsumfangs und auf diese Weise auch im Interesse des Stpfl. eine rasche Durchführung der Prüfung ermöglichen (s. auch AEAO zu § 203, Nr. 1). In der Praxis wird von ihr nur sparsam Gebrauch gemacht, ihr Nutzen ist umstritten (Assmann, StBp 1998, 309). Die Vorschrift bereitet eine Reihe von Auslegungsproblemen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen ungenau bestimmt sind (s. dazu Seer in Tipke/Kruse, § 203 AO Rz. 1 ff.; von Wedelstädt, DB 2000, 1356, 1365). Die Regelung ist jedoch nicht verfassungswidrig (BFH v. 25.01.1989, X R 158/87, BStBl II 1989, 483). Auf die abgekürzte Außenprüfung finden die Vorschriften der §§ 193ff. AO mit Ausnahme der §§ 201 Abs. 1 und 202 Abs. 2 AO Anwendung.

 

Tz. 1a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von der abgekürzten Außenprüfung ist die zeitnahe Außenprüfung (Anh. 3 § 4a BpO) abzugrenzen, die sich auf einen oder mehrere gegenwartsnahe Prüfungszeiträume erstrecken soll und daher ebenfalls der Rationalisierung der Außenprüfung dient. Sie eignet sich vor allem bei Groß- und Konzernbetrieben (auch s. § 194 AO Rz. 11).

 

Tz. 2

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Sie kann stattfinden "bei Stpfl., bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falls nicht für erforderlich hält". Die Entscheidung darüber, ob eine abgekürzte Außenprüfung durchgeführt werden soll, ist Ermessensentscheidung. Der in § 203 AO undeutlich gebliebene Kreis der betroffenen Stpfl. wird in AEAO zu § 203, Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 dahingehend verdeutlicht, dass § 203 AO bei allen Stpfl., bei denen nach § 193 AO die Außenprüfung zulässig ist, ohne Rücksicht auf die Größenklasse des Betriebs anwendbar ist (ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 203 AO Rz. 3; Hendricks in Gosch, § 203 AO Rz. 11 m. w. N.; von Wedelstädt, DB 2000, 1356, 1365; AEAO zu § 203, Nr. 2; a. A. Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 203 AO Rz. 4; Buse, AO-StB 2013, 90, 91); die Gegenmeinung übersieht m. E., dass der Gesetzeswortlaut nicht die Stpfl. meint, bei denen turnusmäßige (Anschluss-) Prüfungen nicht vorgesehen sind, sondern die Stpfl., bei denen das FA aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine Prüfung im Abstand der Regel für nicht erforderlich hält. Eine abgekürzte Außenprüfung wird aber in der Praxis bei großen Betrieben nicht zweckmäßig sein.

 

Tz. 3

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Die abgekürzte Außenprüfung "hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken". Dies weist § 7 BpO für die Außenprüfung ganz allgemein an. § 4 Abs. 5 Satz 2 BpO (ebenso AEAO zu § 203, Nr. 2 Abs. 3) versucht dies dadurch zu präzisieren, dass sich die abgekürzte Außenprüfung "auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume beschränkt". Dies ist allerdings auch bei jeder Außenprüfung möglich (§ 7 BpO; s. auch von Wedelstädt, DB 2000, 1356, 1365). Letztlich wird es also darauf ankommen, wie die Prüfungsanordnung (s. Rz. 4) die Prüfung ankündigt. Eine Beschränkung des Prüfungsumfanges auf solche Besteuerungsgrundlagen, die sich ausschließlich zuungunsten des Stpfl. auswirken, ist wegen § 199 Abs. 1 AO unzulässig.

 

Tz. 4

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In der auf § 193 AO gestützten Prüfungsanordnung muss dem Stpfl. unter Angabe der Rechtsgrundlage des § 203 AO mitgeteilt werden, dass eine Außenprüfung als abgekürzte Außenprüfung durchgeführt werden soll (§ 5 Abs. 2 Satz 4 BpO) und welche Sachverhalte (Besteuerungsgrundlagen) geprüft werden sollen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BpO) (u. a. Schallmoser in HHSp, § 203 AO Rz. 15; Rüsken in Klein, § 203 AO Rz. 2; Seer in Tipke/Kruse, § 203 AO Rz. 11).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 203 Abs. 2 Satz 3 AO ist weder eine Schlussbesprechung noch eine Zusendung eines Prüfungsberichts vor dessen Auswertung vorgeschrieben. Eine der Schlussbesprechung entsprechende Besprechung ist aber nicht ausgeschlossen, § 201 Abs. 1 AO ist in diesem Fall aber nicht anzuwenden (Schallmoser in HHSp, § 203 AO Rz. 20; Buse, AO-StB 2013, 90, 93 m. w. N.). Der Stpfl. muss jedoch nach § 203 Abs. 2 Satz 1 AO vor Abschluss der Prüfung darauf hingewiesen werden, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die Verletzung der Hinweispflicht kann nach § 126 AO geheilt werden. Geschieht das nicht, sind die daraufhin ergehenden Steuerbescheide nicht nichtig, ihre Aufhebung kann nicht verlangt werden (§ 127 AO). Darüber hinaus wird durch § 203 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach dem Stpfl. die steuerlich relevanten Prüfungsfeststellungen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich mitzuteilen sind, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und notwendige Au...

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