Schrifttum

App, Prüfungsumfang bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft, DStZ 1984, 559;

Bilsdorfer, Der Bundesfinanzhof und die Zinsbesteuerung – Das Urteil vom 18.02.1997 und seine praktischen Auswirkungen, StBp 1997, 262;

von Wedelstädt, Verwertungsverbote im Beweiserhebungsverfahren, AO-StB 2001, 19;

Weinreuter/Braun, Bankgeheimnis und Maßnahmen der Finanzverwaltung, DStZ 2001, 185;

Klingelhöfer, Anfertigung von Kontrollmaterial – Möglichkeiten und Grenzen, StBp 2002, 1;

Frank, § 194 Abs. 2 AO – eine vergessene Vorschrift?, StBp 2003, 257;

von Wedelstädt, Sammelauskunftsersuchen, Zulässigkeit, Auswertung der Auskunft, Rechtsschutz, DB 2004, 948;

von Wedelstädt, Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen, AO-StB 2005, 238;

Buse, Der Umfang der Außenprüfung nach § 194 AO, Teil 1 AO-StB 2008, 274, Teil 2 AO-StB 2008, 341;

Baumann, Zulässigkeit einer Betriebsprüfung "im Jahrestakt", NWB 2009, 3338; von Wedelstädt, Lockerung des Bankgeheimnisses? DB 2009, 700;

Costa/Wamsler, Die zeitnahe Betriebsprüfung aus Beratersicht, BBK 2011, 813;

Seer, Taxcompliance und Außenprüfung, FS M. Streck, 2011, 403;

Risse, Tax Compliance in der Form der zeitnahen steuerlichen Außenprüfung, DB 2011, 667;

s. Schrifttum zu § 193 AO.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift regelt den Gegenstand der Außenprüfung (§ 194 Abs. 1 Satz 1 AO) und grenzt ihren sachlichen und zeitlichen Umfang ab (§ 194 Abs. 1 Sätze 2 ff., Absatz 2 AO). – Daneben ist § 4 BpO zu beachten (s. Anh. 3). Darüber hinaus weitet § 194 Abs. 3 AO die Zulässigkeit der Auswertung von Prüfungsfeststellungen, die Dritte betreffen, gegenüber den bisherigen Regelungen aus. Die Zulässigkeit der Außenprüfung regelt dagegen § 193 AO (s. Erläuterungen dort).

B. Umfang der Außenprüfung

I. Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse (§ 194 Abs. 1 Satz 1 AO)

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenstand der Außenprüfung ist die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. (s. auch § 199 Abs. 1 AO), d. h. die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte sowie die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 BpO – Anh. 3; BFH v. 08.07.2009, XI R 64/07, BStBl II 2010, 4). Als steuerliche Verhältnisse des Stpfl. ist die Summe aller für die Durchführung der Besteuerung maßgebenden Tatbestandsmerkmale i. S. des § 38 AO zu verstehen, d. h. alle steuerlich relevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Stpfl. Das bezieht den potenziellen Stpfl. mit ein (s. § 193 AO Rz. 7). Die Außenprüfung darf daher nicht zu anderen Zwecken wie z. B. der Überprüfung der Einhaltung der Buchführungspflicht durchgeführt werden (BFH v. 24.04.1985, IV R 10/85, BStBl II 1985, 702) oder sich auf die Verhältnisse Dritter erstrecken, es sei denn, dies sei wie in § 194 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 AO ausdrücklich geregelt. Außersteuerliche Gesichtspunkte dürfen ebenfalls nicht Gegenstand der Außenprüfung sein (BFH v. 28.09.2011, VIII R 8/09, BStBl II 2012, 395).

II. Sachlicher Umfang der Außenprüfung

1. Allgemeines (§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO)

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO bleibt es grundsätzlich der Finanzbehörde überlassen, auf welche Steuerarten, Besteuerungszeiträume oder abgegrenzte Sachverhalte sie die Außenprüfung erstrecken will. Sie ist dabei auch bei Kleinstbetrieben nicht an einen bestimmten Prüfungsturnus oder Prüfungsrhythmus gebunden (BFH v. 23.06.2003, X B 165/02, BFH/NV 2003, 1147 m. w. N.). Sie wird sich bei ihrer Entscheidung an den den Umständen des Einzelfalls zu entnehmenden sachlichen Gesichtspunkten (steuerliche Gewichtigkeit, Aufklärungsbedürftigkeit, endgültige Steuerausfälle oder Steuererstattungen, nicht unbedeutende Gewinnverlagerungen u. Ä.) orientieren und Prüfungsschwerpunkte bilden (FinMin NRW v. 16.05.1995, S 1502 – 4 – V C 5, sog. "Rationalisierungserlass"). Sie hat dabei auch zu berücksichtigen, inwieweit Einzelermittlungen außerhalb der Außenprüfung in gleicher Weise zum Ziel führen (s. § 193 AO Rz. 2). Ist eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht erforderlich, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung nach § 203 AO durchführen, die sich auf die "Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume" beschränkt (§ 4 Abs. 5 BpO). Sie kann die Prüfung auch auf einen oder mehrere gegenwartsnahe Prüfungszeiträume beschränken (zeitnahe Außenprüfung nach § 4a BpO; s. Rz. 11). Im Rahmen der Ermessensausübung sollen bei Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs beachtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BpO) und die Außenprüfung auf das Wesentliche abgestellt (§ 7 BpO). Der Prüfungsumfang ergibt sich regelmäßig aus der Prüfungsanordnung (BFH v. 12.10.1994, XI R 75/93, BStBl II 1995, 289).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO betrifft den ganzen Steuerfall (s. § 193 AO Rz. 9). Die Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO beschränkt sich auf die ihre Zulässigkeit begründenden Besteuerungsgrundlagen, die die Verpflichtung zur Entrichtung, Einbeh...

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