Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift gewährt den am Zerlegungsverfahren beteiligten Steuerberechtigten (§ 186 Nr. 2 AO) das Recht, von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen zu verlangen und durch ihre Amtsträger (§ 7 AO) Einsicht in die Zerlegungsunterlagen zu nehmen; § 30 Abs. 3 AO kann entsprechend angewendet werden (Kunz in Gosch, § 187 AO Rz. 7 m. w. N.). Sonstige Bevollmächtigte der Gemeinden haben kein Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht (FG Ddorf v. 11.09.1998, 18 K 3888/96, EFG 1998, 1555; Brandis in Tipke/Kruse, § 187 AO Rz. 1 m. w. N.). Dem Stpfl. selbst stehen diese Rechte nicht zu. Die entsprechenden Rechte der Gemeinden können im Übrigen schon aus § 21 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 FVG hergeleitet werden.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Auskunfts- oder Einsichtsrecht setzt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis voraus, das nicht vorliegt, wenn der Messbescheid nicht über einen positiven Betrag, sondern über 0 DM (Euro) lautet (BFH v. 21.07.1999, I R 111/98, BFH/NV 2000, 346 m. w. N.).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Akteneinsichtsrecht im gerichtlichen Verfahren nach § 78 Abs. FGO unterliegt den Einschränkungen des § 187 AO nicht. Alle Prozessbeteiligten, also auch der Stpfl., haben ein Akteneinsichtsrechts und können dieses durch Bevollmächtige ausüben (Kunz in Gosch, § 187 AO Rz. 9 m. w. N.).

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