Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die §§ 185 bis 189 AO befassen sich ausschließlich mit der Zerlegung von Steuermessbeträgen und betreffen daher zur Zeit lediglich die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Zerlegung bedeutet die Aufteilung des Steuermessbetrags auf verschiedene steuerberechtigte Gemeinden, in deren Gebiet Teile des Steuergegenstandes (Grundstück, Gewerbebetrieb) belegen sind, s. § 22 GrStG, §§ 28 bis 34 GewStG. Das materielle Zerlegungsrecht, insbes. den Zerlegungsmaßstab, enthalten die Einzelsteuergesetze. Das Zerlegungsverfahren ist zwischen den Steuermessbescheid als Grundlagenbescheid und den Steuerbescheid als Folgebescheid geschoben und ist seinerseits Folgebescheid des Ersteren und Grundlagenbescheid des Letzteren (BFH v. 13.05.1993, IV R 1/91, BStBl II 1993, 828). Die Zerlegung der KSt, der LSt und des Zinsabschlags wird im Zerlegungsgesetz geregelt. Die Anordnung der Außenprüfung für die Gewerbesteuer umfasst auch die Prüfung ihrer Zerlegung (BFH v. 13.05.1993, IV R 1/91, BStBl II 1993, 828).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 185 AO finden auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit in den §§ 186 bis 189 AO nichts anderes bestimmt ist. Wegen § 184 Abs. 1 Satz 3 AO sind daher auch die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden (s. § 184 AO Rz. 9). Die Einleitung des Zerlegungsverfahrens setzt keinen Antrag voraus (Brandis in Tipke/Kruse, § 185 AO Rz. 3).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dazu gehören auch die Korrekturvorschriften der §§ 172ff AO und des § 129 AO (Bartone in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1456 m. w. N.) Bei der Änderung von Zerlegungsbescheiden wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen wird wegen der Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens bei der sinngemäßen Anwendung des § 173 Abs. 1 AO auf den einzelnen Zerlegungsanteil abgestellt und von der Unterscheidung zwischen der Änderung zuungunsten (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) bzw. zugunsten (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) des Stpfl. abgesehen (BFH v. 24.03.1992, VIII R 33/90, BStBl II 1992, 869). Daher können auch Ermittlungsmängel des FA die Änderung nicht hindern (BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542; von Wedelstädt in Gosch, § 173 AO Rz. 73 m. w. N.). Da der Steuermessbescheid im Verhältnis zum Zerlegungsbescheid Grundlagenbescheid ist, ist, soweit der Messbescheid geändert wird, auch der Zerlegungsbescheid als Folgebescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 185, 184 Abs. 1 Satz 3 AO zu ändern. Dabei umfasst die Bestandskraft des ursprünglichen Zerlegungsbescheids nicht den Zerlegungsmaßstab, sondern den festgestellten betragsmäßigen Zerlegungsanteil, sodass im Rahmen der Erhöhung des GewSt-Messbetrags vom bisherigen Maßstab abgewichen werden kann. § 177 AO ist nicht nur im Verhältnis des FA zum Stpfl., sondern auch im Verhältnis der steuerberechtigten Gemeinden untereinander anwendbar. Zur Frage der Anwendung der §§ 172ff. AO vgl. BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542 m. w. N.

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