Schrifttum

S. Schrifttum zu § 167 AO.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung. Sie regelt die Wirkung einer Steueranmeldung. Wegen des Begriffs der Steueranmeldung und ihres Anwendungsbereichs s. § 167 AO Rz. 1 f.; zur Drittwirkung der Steueranmeldung s. § 166 AO Rz. 2. Im Übrigen enthält der AEAO zu § 168 umfangreiche Anweisungen, auf die ergänzend hingewiesen wird. Die Vorschrift ist im Zollrecht nicht anwendbar.

B. Wirkung der Steueranmeldung

I. Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO)

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 168 Satz 1 AO steht die Steueranmeldung grundsätzlich mit Eingang beim FA einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich und entfaltet die Rechtswirkungen nach § 164 AO, soweit sie eine Zahllast aufweist und nicht zu einer Herabsetzung der zu zahlenden Steuer führt (§ 168 Satz 2 AO). Der Vorbehalt der Nachprüfung wird wirksam, ohne dass es seiner ausdrücklichen Erwähnung bedarf. Dies gilt sowohl für die erstmalige wie für die berichtigte Steueranmeldung. Die berichtigte Steueranmeldung führt zu einer Berichtigung der vorangegangenen – unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden – Steueranmeldung nach § 164 Abs. 2 AO und steht wiederum unter Vorbehalt der Nachprüfung. Erlässt dagegen das FA nach Eingang einer Steueranmeldung erstmals einen Steuerbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung, ist dieser Bescheid vorbehaltslos, es sei denn, der Steuerbescheid betrifft eine Vorauszahlung (s. § 164 AO Rz. 26; AEAO zu § 164, Nr. 6 Satz 3 m. w. N.). Wegen der Rechtsfolgen des Vorbehalts der Nachprüfung wird auf die Ausführungen zu § 164 AO Rz. 18 ff. wird verwiesen.

II. Erforderliche Zustimmung zur Steueranmeldung (§ 168 Satz 2 AO)

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Weist die Steueranmeldung eine Steuervergütung aus oder führt sie zu einer Herabsetzung einer bisher zu entrichtenden Steuer, d. h. der bisher angemeldeten oder festgesetzten, nicht der entrichteten Steuer, steht sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erst gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO). Die Zustimmung ist Verwaltungsakt und muss daher dem Stpfl. bekannt werden (h. M.; BFH v. 09.07.2003, V R 29/02, BStBl II 2003, 904 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, § 168 AO Rz. 5; auch s. § 355 Abs. 1 Satz 2 AO, der eine Bekanntgabe voraussetzt). Sie bedarf keiner Form (§ 168 Satz 2 AO), sodass sie schriftlich, (fern-)mündlich oder in anderer Form, aber auch stillschweigend z. B. durch eine Abrechnung oder durch Auszahlung des Erstattungsbetrages erfolgen kann (BFH v. 28.02.1996, XI R 42/94, BStBl II 1996, 660). In der kassenmäßigen Sollstellung des angemeldeten Betrags liegt keine Zustimmung. Wird sie schriftlich mitgeteilt, findet die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO Anwendung (AEAO zu § 168, Nr. 4 Satz 2). Erst mit der Zustimmung entsteht ein fälliger Zahlungsanspruch des Stpfl. Dasselbe gilt bei Abgabe einer berichtigten Steueranmeldung, die zu einer Steuervergütung oder eine Herabsetzung einer bisher zu entrichtenden Steuer führt. Bis zur Zustimmung handelt es sich bei der Steueranmeldung um einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Die Steueranmeldung steht in diesem Fall bereits mit ihrem Eingang einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (AEAO zu § 168, Nr. 9).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bis zum Bekanntwerden der Zustimmung besteht ein Schwebezustand. Der Steueranmeldung kommt die Wirkung eines Antrags auf Steuerfestsetzung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO zu (so auch Cöster in Koenig, § 168 AO Rz. 20). Der Schwebezustand wird entweder durch die Zustimmung oder ihre Ablehnung oder dadurch beendet, dass die Finanzbehörde gem. § 167 Satz 1 AO durch Steuerbescheid eine von der Steueranmeldung abweichende Steuer bzw. Steuervergütung festsetzt (s. § 167 AO Rz. 4).

 

Tz. 6

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Wird die Zustimmung verweigert, ist dem Stpfl. ein ablehnender Bescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO zu erteilen (AEAO zu § 168, Nr. 11). Wird eine Zustimmung nicht oder nicht in angemessener Zeit erteilt oder ohne Erteilung eines ablehnenden Bescheids verweigert, kann der Stpfl. durch (Untätigkeits-)Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO mit anschließendem Klageverfahren erreichen. Daneben ist die Einschaltung der Dienstaufsichtsbehörde über eine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Frist für die Zustimmung durch die Finanzbehörde ist nicht vorgesehen. Nach AEAO zu § 168, Nr. 10 ist darüber oder über eine Festsetzung alsbald zu entscheiden; Maßstab für die Frist kann die allgemein zu § 347 Abs. 1 Satz 2 AO als angemessen angenommene Frist von sechs Monaten sein (auch s. § 46 Abs. 1 FGO; BFH v. 06.10.2005, V B 140/05, BFH/NV 2006, 473).

III. Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Steueranspruchs

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Fälligkeit des Steueranspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, mit dem die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkt. Für die Vollstreckung der fälligen Steuer bedarf es keines Leistungsgebotes (§ 254 Ab...

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