Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ermöglicht den Erlass von Verordnungen, die die Pflicht begründen, Mitteilungen nach § 138b AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (§ 138c Abs. 1 AO). Zudem dürfen die mitteilungspflichtigen Stellen dann die notwendigen Identifikationsnummern beim BZSt erfragen (§ 138c Abs. 2 AO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge