Tz. 105b

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit Daten eines Stpfl. i. S. des § 93c AO (dazu s. § 93c AO Rz. 1 ff.) innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten. Die Vorschrift wurde im Zusammenhang mit der Einführung des § 93c AO neu eingeführt und wird ergänzt durch § 175b AO (dazu s. § 175b AO Rz. 1). Aus §§ 171 Abs. 10, 175b AO folgt, dass die Übermittlung der Daten gesetzgebungstechnisch wie ein Grundlagenbescheid behandelt wird. Der Beginn der Siebenjahresfrist setzt indessen keine tatsächliche Übermittlung der von § 93c AO erfassten Daten voraus, vielmehr genügt die rechtliche Möglichkeit der Übermittlung (Paetsch in Gosch, § 171 AO Rz. 178.2). Entsprechend dem durch § 175b AO begrenzten Änderungsumfang, greift die Ablaufhemmung nur punktuell, und zwar in dem Umfang, in dem sich die Daten auf die Steuerfestsetzung auswirken (Paetsch in Gosch, § 171 AO Rz. 178.4), sodass nicht die Festsetzungsfrist für die gesamte Steuerfestsetzung gehemmt ist.

 

Tz. 105c

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die zweijährige Auswertungsfrist des § 171 Abs. 10a AO setzt voraus, dass die Übermittlung der Daten des Stpfl. i. S. von § 93c AO innerhalb von sieben Jahren nach Ablauf des für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Besteuerungszeitraums oder des Besteuerungszeitpunkts tatsächlich erfolgt. Mit Ablauf dieser sieben Jahre tritt Festsetzungsverjährung ein, sodass eine Berücksichtigung der Daten bei der Steuerfestsetzung oder deren Änderung nach § 175b AO nicht mehr möglich ist (Paetsch in Gosch, § 171 AO Rz. 178.3). Die Siebenjahresfrist des § 171 Abs. 10a AO entspricht der in § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO geregelten Frist zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Datenübermittlung durch den Dritten (Paetsch in Gosch, § 171 AO Rz. 178.3). Somit beträgt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10a AO im Ergebnis neun Jahre (krit. zu dieser langen Ablaufhemmung Paetsch in Gosch, § 171 AO Rz. 178.6).

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