Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten sind Betriebstätten, wenn sie der Gewinnung von Bodenschätzen dienen. Darunter fallen auch Stätten der Erkundung von Bodenschätzen (z. B. Versuchsbohrungen), die dann als Betriebstätten anzusehen sind, wenn die Voraussetzungen der Nummer 8 erfüllt sind (AEAO zu § 12, Nr. 3). Nicht darunter fallen Einrichtungen, die nicht der Gewinnung, sondern nur z. B. der wissenschaftlichen Erforschung von Bodenschätzen dienen.

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