Tz. 39

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 30 Abs. 6 AO befasst sich mit dem zunehmend Bedeutung gewinnenden Problem des Geheimnisschutzes bezüglich von in Datenspeichern festgehaltenen und abrufbereiten Verhältnissen. § 30 Abs. 6 Satz 1 AO stellt in Übereinstimmung mit § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO klar, dass der Abruf von geschützten gespeicherten Daten nur dann keine Verletzung des Steuergeheimnisses darstellt, wenn und soweit er der Durchführung eines Verfahrens i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und b) AO oder der nach § 30 Abs. 4 AO zulässigen Weitergabe von Daten dient (AEAO zu § 30, Nr. 14). § 30 Abs. 6 Satz 2 AO ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, durch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen der Abruf von Daten verhindert werden soll und die Art der zulässig abrufbaren Daten sowie den Kreis der abrufberechtigten Amtsträger einzugrenzen. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie nicht Zölle und Verbrauchsteuern (Ausnahme: Biersteuer) betreffen. Die Verordnungsermächtigung ist durch die Steuerdaten-Abrufverordnung v. 13.10.2005 (BStBl I 2005, 950) ausgefüllt worden.

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