Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Rechtmittelgericht darf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich auch dann nicht dahingestellt lassen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, seine Zulässigkeit aber zweifelhaft ist (gl. A. Ruban in Gräber, Vor § 115 FGO Rz. 5). In diesem Fall ist das Rechtsmittel durch Beschluss zurück zu weisen (§ 126 Abs. 1 FGO). Eine Ausnahme wird man allenfalls dann annehmen können, wenn ein Rechtsmittel teilweise oder nur hinsichtlich eines Teils der Beteiligten unzulässig ist. In diesem Fall kann zur Vermeidung überflüssiger Trennungen und Kosten die Entscheidung auch in einem Urteil ergehen (Seer in Tipke/Kruse, § 126 FGO Rz. 8). Dasselbe gilt im Grundsatz im Beschwerdeverfahren. Sofern die Entscheidung über die Beschwerde nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann aus Gründen der Prozessökonomie bei einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ausnahmsweise dahingestellt bleiben (BFH v. 08.02.1977, VIII B 22/76, BStBl II 1977, 313). Das gilt stets im NZB-Verfahren (BFH v. 11.03.2011, III B 30/10, BFH/NV 2011, 998).

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