Tz. 90
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Vgl. hierzu Rz. 28 ff. Davon abweichend ist zu berücksichtigen, dass Verspätungszuschläge, die zu ihrer Festsetzung keiner Ermessensausübung mehr bedürfen (vgl. § 152 Abs. 2 i. V. m. § 152 Abs. 5 ff. AO n. F.), bereits mit Verwirklichung des Tatbestandes entstehen (§ 38 AO). Allerdings bedürfen auch diese zu ihrer Fälligkeit der Festsetzung (§ 220 AO).
Tz. 91
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
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