Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner sind die Schwäger und Schwägerinnen. Nicht unter die Vorschrift fallen die Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister des Ehegatten sowie die Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner zueinander (in der Umgangssprache oft als Schwippschwägerschaft bezeichnet). Beachte aber auch § 15 Abs. 2 AO (Rz. 13 f.).

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