Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerpflichtiger ist, wer Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus §§ 140ff. AO. Auch hier wird sich regelmäßig eine Überschneidung mit anderen die Steuerpflichtigeneigenschaft begründenden Pflichten (z. B. der Erklärungspflicht) ergeben. Personengesellschaften obliegt die Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht auch für Einkommensteuerzwecke, obwohl sie nicht Rechtssubjekt der Besteuerung nach dem EStG sind. Sie sind kraft dieser Verpflichtung auch in Bezug auf diese Steuer Steuerpflichtige i. S. der Vorschrift und unterliegen in dieser Eigenschaft auch der Außenprüfung (s. § 194 Abs. 1 Satz 3 AO).

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