Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Finanzbehörde ist nach § 129 Satz 3 AO berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll. Das Vorlageverlangen steht im Ermessen der Behörde. Die Vorlage ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Berichtigung. Zweck der Regelung ist allein, den Rechtsschein, den die Urkunde ausübt, zu beseitigen. Auf elektronisch bekannt gegebene Verwaltungsakte, die sich der Steuerpflichtige hat ausdrucken lassen, findet die Regelung keine Anwendung.

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