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Die Finanzbehörde hat das Recht, die Vorlage der zu berichtigenden Urkunde zu verlangen, wenn der berichtigte Verwaltungsakt schriftlich erlassen worden ist. Dies dient dazu, den Rechtsschein, den der unrichtige Verwaltungsakt hervorruft, dadurch zu beseitigen, dass die Berichtigung auf dem Schriftstück vermerkt wird. Dagegen besteht die Pflicht zur Vorlage der Urkunde nicht bei einem elektronisch erlassenen Verwaltungsakt. In diesem Fall besteht keine Urkunde, die zur Anbringung eines Berichtigungsvermerks vorgelegt werden könnte. Dies gilt auch, wenn der Stpfl. den elektronisch erlassenen Verwaltungsakt ausgedruckt hat. Die Vorlage des Ausdrucks würde die Rechtssicherheit nicht erhöhen und wäre damit sinnlos, da der Stpfl. den Verwaltungsakt erneut ausdrucken könnte; dieser Ausdruck wäre dann nicht mit einem Berichtigungsvermerk versehen.

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