Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Obwohl Notare zu den in § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO aufgezählten Personen gehören, schränkt ihr dadurch gegebenes Verweigerungsrecht die für Notare bestehenden gesetzlichen Anzeigepflichten nicht ein (§ 102 Abs. 4 AO). Wegen der die Notare betreffenden besonderen umfassenden Anzeigepflichten s. die einschlägigen Einzelsteuergesetze, z. B. § 34 ErbStG. Darüber hinaus sind die in § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO genannten Personen vom Auskunftsverweigerungsrecht ausgenommen, sofern Mitteilungspflichten nach der Zinsinformationsverordnung bestehen. Betroffen sind Zinszahlungen an Mandanten, die im Ausland ansässig sind, z. B. Zinsen aus Notaranderkonten oder Vermögensverwaltungen. Gesetzestechnisch ist die Verweisung auf die jeweilige Fundstelle der aktuellen Fassung misslungen, da der Betroffene jedenfalls die im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung nicht erkennen kann. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet (§ 102 Abs. 4 Satz 2 AO). Jedoch kann nicht pauschal die Vorlage der Handakten verlangt werden.

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